BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 268/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden von den Vorw374rfen freigesprochen, a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mitt344tern aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt nach Deutschland eingef374hrt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]), b) im September 2000 2,5 kg "wei337es Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf Nr. 2 [Fall 2]) und c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten W. B. mit einem Mitt344ter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Ha-schisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingef374hrt zu haben (Ankla-gevorwurf Nr. 3 [Fall 3]). 1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die Freispr374che in den F344llen 1 und 3. Sie r374gt die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. 2 Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 3 - 4 - 1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Ein-holung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussage-verhalten des Belastungszeugen Alexander S. ; Verwertung der in seinem eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten Gr374nden jedenfalls unbegr374ndet, so dass dahinstehen kann, ob die R374gen nicht bereits unzul344ssig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar 2005 (samt Anlage) vollst344ndig noch das Schreiben des Instituts f374r Forensi-sche Ethnologie K. vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden. 4 2. Auch die Sachr374gen, mit denen die Beweisw374rdigung des Landge-richts beanstandet wird (R374gen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegr374ndung), haben keinen Erfolg. 5 a) Der 226 nicht vorbestrafte 226 Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last ge-legten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts beruhen die Anklagevorw374rfe allein auf den Angaben des Zeugen S. , der an der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000 (Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen zu Fall 3 von dem angeblichen Mitt344ter des Angeklagten haben will, der den Tatvorwurf allerdings bestritten hat. 6 Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S. zu Fall 1 nicht, weil nicht auszuschlie337en sei, dass S. den Angeklagten zu Unrecht belastet habe, um die Verg374nstigung des 247 31 BtMG zu erhalten, die Tatschil-derung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widerspr374che aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Un- 7 - 5 - wahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht habe. Im Fall 3 h344lt die Strafkammer die Aussage des Zeugen S. zur Verurteilung des Angeklagten nicht f374r ausreichend, weil der Zeuge selbst ein-ger344umt habe, dass der angebliche Mitt344ter ihm gegen374ber m366glicherweise mit der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass die Tat tats344chlich begangen wurde. b) Diese Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-sionsgericht kann auf Grund der Sachr374ge nur pr374fen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweis-w374rdigung 16 und 334berzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat, enth344lt das Urteil keine den Angeklagten beg374nstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht bei der Glaubw374rdigkeitsbeurteilung des Zeugen S. zu Recht erwogen, dass sich dieser durch den Angeklagten m366glicherweise zu Unrecht belastende An-gaben nur die Strafmilderung nach 247 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkam-mer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umst344nde be-dacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung f374hrende Beweis-w374rdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des 9 - 6 - Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgr374nden hinzunehmen, wenn auch eine andere W374rdigung m366glich gewesen w344re. Soweit die Beschwerde-f374hrerin in ihrer Revisionsbegr374ndung eine eigene Beweisw374rdigung vornimmt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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