BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 268/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juni 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der gro337en ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum vom 19. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zwar erf374llt die Bedrohung der Opfer mit der Schusswaffe ent-gegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur die des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, weil die Urteilsfeststellungen nicht er-geben, dass die Waffe geladen war (vgl. BGHSt 44, 103, 105). Dies hat aber keine Auswirkung auf die Strafrahmenwahl, da das Landgericht im Hinblick auf die stramme Fesselung mit Kabelbindern, die bei allen drei Opfern zu erheblichen Schmer-zen und einem Blutstau, bei den Zeugen B. und S. dar374ber hinaus zu blutenden Verletzungen gef374hrt hat, sowie auf die schwere k366rperliche Misshandlung des Zeugen S. zutreffend die Qualifikationen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB angenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 169; BGH NStZ 1998, 461; BGH, Beschluss vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des An- - 3 - geklagten ber374cksichtigt, dass die Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in zweifacher Hinsicht verwirklicht sei. Im Hinblick auf die zahlreichen strafsch344rfenden Gesichtspunkte und insbesondere unter Ber374cksichtigung der schweren Folgen der Tat f374r die Opfer erachtet der Senat die erkannte Strafe a-ber als schuldangemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2007 hat dem Senat vorgelegen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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