BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 268/11 vom 26 . Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 26 . Juli 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neue r Verhandlung und Entsche i- dun g , auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Besitz und Führen eines verbotenen W urfkörpers unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte R e- vision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der in einem B ordell a r- beitende Angeklagte mit zwei anderweitig verurteilten Mittätern überein, auf e i- nen Konkurrenzbetrieb einen Brandanschlag zu verüben. In Ausführung dieses Planes begaben sich alle drei zu dem Gebäude, in dem der konkurrierende Bordellbetrieb unterg ebracht war, wobei jeder von ihnen zwei mit Benzin gefül l- te Brandflaschen mit sich führte. Dort warfen die Mittäter des Angeklagten s o- 1 2 - 3 - dann jeweils ihre beiden, der Angeklagte aber nur eine seiner Brandflaschen gezielt in Richtung des Gebäudes. Einige Flasc hen zerbrachen beim Auftreffen auf die Außenwand und brannten außerhalb des Gebäudes nahezu folgenlos ab. Andere fielen unzerbrochen zu Boden. Die ihm verbliebene Brandflasche entsorgte der Angeklagte im Weggehen auf einem Parkplatz. Wäre eine der Brandfla schen oder entzündetes Benzin in das Innere des Gebäudes gelangt, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Brand und einer Gefährdung des Lebens der sich im Gebäude aufhaltenden Personen geführt. Beides na h- men der Angeklagte und seine Mittäter bill igend in Kauf. Einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der b e- sonders schweren Brandstiftung hat das Landgericht mit der Erwägung ve r- neint, dass er sich nicht im Sinne von § 24 Abs. 2 StGB darum bemüht habe, die Vollendung der Tat z u verhindern. Eine bloße Untätigkeit des Angeklagten sei hierzu nicht ausreichend gewesen, weil der tatbestandliche Erfolg allein durch das Handeln der Mittäter hätte eintreten können . Stattdessen hätte es eines aktiven Eingreifens bedurft (UA 16). II. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen strafbefre i- enden Rücktritt rechtsfehlerfrei zu verneinen. Sind an einer Tat M ehrere beteiligt, wird nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die Vollendung ver hindert. Dabei muss das die Tatvollendung verhindernde Verhalten nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun bestehen. Kann einer von mehreren Beteiligten den noch möglichen Eintritt des Taterfolgs allein dadurch 3 4 5 - 4 - vereiteln, da ss er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht we i- ter fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbete iligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, li e- gen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1983 1 StR 615/83, NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983 2 St R 485/83, BGHSt 32, 133, 134f.; Fischer, 58. Aufl. , § 24 Rn. 40; Kudlich/Schuhr in SSW - StGB § 24 Rn. 57; Lilie/Albrecht in L K - StGB, 12. Aufl. , § 24 Rn. 400 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts stand dem Angeklagten noch eine Brandflasche z ur Verfügung, die mit den bereits geworfenen Brandfl a- schen baugleich und deshalb wie diese geeignet war, das Gebäude in Brand zu setzen. Da seine Mittäter ihre Brandflaschen bereits geworfen hatten, ohne das Gebäude in Brand gesetzt zu haben, konnte der An geklagte allein durch einen Verzicht auf den Wurf dieser letzten Brandflasche eine noch mögliche Tatvol l- endung verhindern. Ob dadurch die Voraussetzungen für einen strafbefreie n- den Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB geschaffen worden sind, hängt neb en der erforderlichen Freiwilligkeit damit entscheidend davon ab, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er sich dazu entschloss , auf den Wurf der zweiten Brandflasche zu verzichten. Hierzu hat das Landgericht keine Fes t- stellungen getroffen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Sollte sich dabei ergeben, dass der Angeklagte eine Herbeiführung des noch nicht eingetretenen Erfolges durch einen Wurf seiner zweiten Brandfl a- sche weiterhin für möglich hielt und auch davon wusste, d ass seine n Mittäter n keine Brandflaschen mehr zur Verfügung stand en, käme ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht . Ging der Angeklagte was hier angesichts der auge n- scheinlichen Erfolglosigkeit der bisherigen Würfe nicht fernliegt dagegen d a- 6 - 5 - von aus, dass auch ein Wurf sein er Brandflasche keinen Gebäudebrand mehr herbeiführen würde, wäre der Versuch fehlgeschlagen, so dass ein Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausscheiden würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691). Ergänzend bemerkt der Senat, dass bei einer erneuten Verurteilung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 1.3.4. WaffG der Tenor auf Besitz eines verbotenen Gegenstandes lauten muss. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 7
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