BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 269/03 vom9. September 2003in der Strafsachegegen1.2.zu 1. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.zu 2. wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil desLandgerichts Stendal vom 11. Dezember 2002 imSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desgewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Aus-ländern in zehn Fällen, des bandenmäßigen Einschleu-sens, des Versuchs des gewerbs- und bandenmäßigenEinschleusens und des Versuchs des bandenmäßigenEinschleusens in Tateinheit mit Einschleusen von Aus-ländern schuldig ist.2. Auf die Revision der Angeklagten G. wird das vorge-nannte Urteila) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagtedes bandenmäßigen Einschleusens in fünf Fällen unddes Versuchs des bandenmäßigen Einschleusens vonAusländern in drei Fällen schuldig ist,b) soweit es sie betrifft mit den Feststellungen in den dieFälle II. 2. und 8. der Urteilsgründe betreffenden Ein-zelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruchaufgehoben. - 3 -Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Einschleusens von Ausländern in zehn Fällen, bandenmäßigenEinschleusens in zwei Fällen und wegen Versuchs des gewerbs- und banden-mäßigen Einschleusens unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einerrechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahrenverurteilt; die Angeklagte G. hat es unter Freisprechung im übrigen we-gen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen und we-gen Versuchs des bandenmäßigen Einschleusens zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-den sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahrenbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittelhaben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigensind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 -1. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweitdas Landgericht beide Angeklagten im Fall II. 2. und die Angeklagte G. imFall II. 8. der Urteilsgründe wegen (vollendeten) bandenmäßigen Einschleu-sens verurteilt hat.a) Nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungender Strafkammer gehörten die Angeklagten seit Anfang 2001 einer Organisati-on an, die arbeitsteilig überwiegend irakische Kurden illegal mit Kraftfahrzeu-gen von Italien über den Schengenstaat Österreich nach Deutschland ver-brachten. In den Fällen II. 2. und II. 8. der Urteilsgründe scheiterte das Vorha-ben allerdings, weil die von den Angeklagten mit der Durchführung der Schleu-sungsfahrten beauftragten Kraftfahrer und die geschleusten irakischen Staats-angehörigen bereits in Österreich festgenommen wurden.b) Danach hat sich der Angeklagte A. im Fall II. 2. der Urteilsgründenicht, wie das Landgericht meint, des vollendeten bandenmäßigen Einschleu-sens von Ausländern (§ 92 a Abs. 1, 2 Nr. 2 AuslG) schuldig gemacht, sondernlediglich des Einschleusens von Ausländern (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4AuslG) in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Einschleusen von Aus-ländern (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 AuslG).Zwar hat das Landgericht in den Fällen II. 2. und 8. der Urteilsgründe imAusgangspunkt zutreffend § 92 a Abs. 4 AuslG angewendet, da die Ausländerin beiden Fällen über die gemeinsame Binnengrenze mit einem sogenanntenSchengen-Staat nach Deutschland geschleust werden sollten (vgl. BGHRAuslG § 92 a Einschleusen 3 und 5; BGH NJW 2002, 3642, 3643). Die Vor-schrift des § 92 a Abs. 4 AuslG erfaßt aber nur die entgeltliche oder die ge- - 5 -werbsmäßige, nicht aber auch die wiederholte oder bandenmäßige Tatbege-hung im Sinne von § 92 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG (vgl. auch BGHRAuslG § 92 a Einschleusen 3), denn in § 92 a Abs. 4 AuslG wird nur auf § 92 aAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwiesen. Der Angeklagte A. hat jedochnach den Feststellungen im Fall II. 2. der Urteilsgründe - anders als im Fall II.8., den das Landgericht zutreffend als gewerbs- und bandenmäßiges Schleu- sen (§ 92 b StGB) gewertet hat - lediglich entgeltlich im Sinne des § 92 a Abs.1 Nr. 1 AuslG, nicht aber auch gewerbsmäßig im Sinne des qualifizierten Tat-bestandes des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gehandelt. Er hat sich daher im FallII. 2. der Urteilsgründe (nur) des vollendeten (einfachen) Einschleusens von Ausländern (nach Österreich) gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AuslG, schul- dig gemacht (zur Einschleusung nach Österreich vgl. auch BGHR AuslG § 92 aEinschleusen 5). Da der Angeklagte auch in diesem Fall bandenmäßig gehan-delt hat, seine Schleusertätigkeit jedoch nicht zu dem vom Angeklagten ange-strebten in § 92 AuslG vorausgesetzten Erfolg unerlaubte Einreise der ge-nannten Ausländer in das Bundesgebiet geführt hat, liegt aber ein Versuch des bandenmäßigen Einschleusens gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 AuslG vor (vgl. auch BGH StV 1999, 382), der zum vollendetenEinschleusen in Tateinheit steht (vgl. Stoppa in Huber, Handbuch des Auslän-der- und Asylrechts, Band II, Stand: 1. Februar 2002, § 92 a Rdn. 110).Da die Angeklagte G. nach den Feststellungen in den Fällen II. 2.und II. 8. der Urteilsgründe zwar bandenmäßig, aber weder entgeltlich im Sinnedes § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch gewerbsmäßig handelte, hat sie sich je-weils (nur) des versuchten bandenmäßigen Einschleusens (§ 92 a Abs. 1 Nr. 1und 2, Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 AuslG) schuldig gemacht. - 6 -Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO stehtnicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hättenverteidigen können.2. Soweit die Änderung des Schuldspruchs den Angeklagten A. betrifft,läßt sie im Ergebnis den Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründeverhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe unberührt; der Senatschließt aus, daß das Landgericht auf eine mildere Strafe innerhalb des nun-mehr zugrunde zu legenden Strafrahmens erkannt hätte.Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Angeklagten G. führt da-gegen zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. und 8. der Urteils-gründe und des Gesamtstrafenausspruchs, da nicht ausgeschlossen werdenkann, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tatenvon der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauchgemacht und wie auch im Fall II. 12. der Urteilsgründe auf niedrigere Stra-fen erkannt hätte. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebungauch der Gesamtfreiheitsstrafe.3. Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene außeror-dentliche Umfang der Entscheidungsgründe von 172 Seiten gibt Anlaß zu demHinweis, daß der Tatrichter mit der Beweiswürdigung lediglich belegen soll,warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat.Hierzu - 7 -bedarf es aber grundsätzlich weder einer in die Einzelheiten gehenden Schil-derung von Telefonüberwachungsmaßnahmen noch wie hier auf über 110Seiten - der Mitteilung des Wortlautes der aufgezeichneten Telefongespräche(vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 263; wistra 2003, 270, 271).Vorsitzende Richterin am Maatz AthingBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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