BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/04 vom 12. August 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei Erwiesensein der weiteren angeklagten Taten (Ver-käufe von Heroin an Christian K. im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derent-wegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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