BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/07 vom 7. August 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. August 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom 7. September 2004 und vom 18. M344rz 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 18. M344rz 2005 aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revisi-on die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die vom Landgericht gem344337 247 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafen-bildung kann anhand der Urteilsgr374nde nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am 18. M344rz 2005 vom Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu 374berpr374fen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004 begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die daf374r verh344ngten Einzelstrafen in die gem344337 247 55 StGB nachtr344glich zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbe-ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. M344rz 2005 w344re der Ange-klagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt war. 2 Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschluss-wege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. M344rz 2005 im Sinne des 247 55 StGB gesamtstrafenf344hig sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gem344337 247247 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB auch 374ber die Anrechnung der in jenem Verfahren als Be-w344hrungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeits-stunden zu entscheiden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. M344rz 2001 - 2 StR 43/01). 3 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil si-cher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (247 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 354 Rdn. 31 m.N.). Die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenkl344- 4 - 4 - ger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach 247 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenent-scheidung 1). Tepperwien Maatz Kuckein RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
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