BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2 (6) und (8) der Urteilsgr374nde jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 7. Dezember 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abge344ndert, a) dass der Angeklagte der schweren K366rperverlet-zung in zwei F344llen, der vors344tzlichen K366rperverlet-zung in drei F344llen, der versuchten Erpressung in sieben F344llen, der Erpressung in zwei F344llen, des Betruges in zwei F344llen und der Abgabe einer fal-schen Versicherung an Eides Statt schuldig ist, b) dass das dem Gesch344digten zuerkannte Schmer-zensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzin-sen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmit-tels sowie die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren K366rperverletzung in zwei F344llen, der vors344tzlichen K366rperverletzung in drei F344llen, der versuchten Erpressung in neun F344llen, der Erpressung in zwei F344llen, des Betruges in zwei F344llen und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt f374r schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verh344ngt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Gesch344digten Markus L. ein Schmer-zensgeld in H366he von 90.000 200 nebst 5 % Zinsen 374ber den Basissatz seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen. 1 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2 (6) und (8) der Urteilsgr374nde jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Wegfall der wegen dieser Taten verh344ngten Einzelfreiheitsstra-fen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Die ausgesprochene Gesamt-freiheitsstrafe kann demgegen374ber bestehen bleiben. Der Senat schlie337t ange-sichts der Vielzahl und H366he der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 2 Die Nachpr374fung des Urteils hat im 334brigen zum Schuld- und Strafaus-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Adh344sionsausspruch h344lt bis auf den Zinsausspruch rechtlicher Nachpr374fung 3 - 4 - stand. Insoweit ist das angefochtene Urteil jedoch aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abzu344ndern, dass das zugespro-chene Schmerzensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzinsen ist. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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