BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/08 vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 22. Juli 2008 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision der Angeklagten wird 1. das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgr374nde eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die der Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen; 2. das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass die Angeklagte der vors344tzlichen K366rper-verletzung und der Abgabe einer falschen Versiche-rung an Eides statt schuldig ist; 3. im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Verfahren ist nach 247 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte im Fall II. 2. (21) der Urteilsgr374nde wegen einer weiteren vors344tzlichen K366rper-verletzung verurteilt worden ist, weil 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat 226 es insoweit an der Ver-fahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies f374hrt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nach sich. 1 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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