BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/11 vom 27. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dessau - Roßlau vom 3. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der Revisionsb e- gründungsschrift möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den Be währungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel man - gels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entsche i- dungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09 mwN). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 1 2
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