ECLI:DE:BGH:2016:241116B4STR269.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/16 vom 24. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerd eführer am 24. November 2016 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Konstanz vom 1. Februar 2016 w e rd en als unbegründet verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels z u tragen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum schw e- ren Raub verurteilt und gegen den Angeklagten Z . die Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist , sowie gegen den An geklagten E . die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona - ten verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die j e- weils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 3 - Die N achprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rech t fertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e- ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar begegnet das schriftliche Urteil insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer nicht f estgestellt hat, dass die Angeklagten Z . und E . zumindest damit rechneten, dass bei der vom Mitangeklagten M . bei der Tatbegehung eingesetzte n Schreckschusspistole der Explosionsdruck nach vorne austrat. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten daher nicht - wie von der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeno m- men - der Beihilfe zum besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur wegen Beihilfe zum schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schu ldig gemacht. Dies gefährdet jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Der Schuldspruch bleibt unberührt, weil das Landgericht die Angeklagten auswei s- lich der Urteilsformel im Ergebnis zutreffend lediglich wegen Beihilfe zum schweren Raub verur teilt hat. Auch die Strafaussprüche können bestehen ble i- ben, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafen durch die von den Fes t- stellungen nicht getragene rechtliche Bewertung beeinflusst worden sind. Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten E . a usgesprochene n Freiheits - strafe ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgega n- gen, der für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und 2 StGB dieselbe Stra f- androhung enthält. Gegen den Angeklagten Z . hat das Landgericht eine 2 3 4 - 4 - nac h jugendstrafrechtlichen Maßstäben am Erziehungsbedarf ausgerichtete Jugend strafe verhängt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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