ECLI:DE:BGH:2016:241116B4STR269.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269 /1 6 vom 24. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2016 einstimmig b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzume r- ken: Die bezogen auf eine teilweise Sacheinlassung des Mitangeklagten E . erho - bene Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß au s- geführt (§ 349 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt der Sachäußerung des Mitangeklagten nicht mitteilt. Dem Revisionsvorbringen ist daher nicht die Beha uptung zu entnehmen, die Strafkammer habe entgegen ihrer Mitteilung in den schriftlichen Urteilsgründen eine Aussage des Mitangeklagten zum Tatvorwurf übergangen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Berichtigung des Pr o- tokolls ausnahmsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei ansonsten form - und fristgerechter Revis i- on in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Stuckenberg i n Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 271 Rn. 56; Meyer - Goßner in Meyer - Goß ner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 271 Rn. 26c; ablehnend Schlothauer, Festschrift für Hamm, S. 667 f.) und ob diese Voraussetzun gen im vorliegenden Fall - trotz der Anknüpfung der nac hzuholenden Verfahrensrüge an einem nicht protokollpflichtigen Verfahrensvorgang - gegeben wären, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die nachgeschobene Aufkl ä- rungsrüge ist jedenfalls nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer es ve r- säumt, hinsichtlich der als aufklärungsbedürftig angesehenen Bewertung der Verte i- digererklärung ein bestimmtes Beweisergebnis zu behaupten, und er keine auße r- halb des Erklärungsinhalts liegenden Umstände dartut, aufgrund derer sich die Stra f- kammer zu einer Zeugen vernehmung des Verteidigers des Mitangeklagten E . zu der Quelle seiner Information hätte gedrängt sehen müssen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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