BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 270/02 vom13. August 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Zweibrücken vom 31. Januar 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbraucheines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in weitererTateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch ei-nes Kindes, schuldig ist.Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ge-nannten Gründen hat sich der Angeklagte im Fall 1. der Ur-teilsgründe auch des - vollendeten - sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes schuldig gemacht, der in weiterer Tateinheit zudem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tatein-heit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch einesKindes steht.In den weiteren drei Fällen hat das Landgericht den Ange-klagten ausweislich der Urteilsgründe (UA 15) rechtlich zu-treffend jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-befohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-des verurteilt; bei dem anderslautenden Schuldspruch handeltes sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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