BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270 /13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, als Person über 21 Jahren, zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2. Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angek lagten K . wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 mit den Fes t- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte K . wegen Raubes verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten G . gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. Januar 2013 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge, wegen Raubes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten G . hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinhei t mit " Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt; im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge, der Angeklagte K . zudem mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K . hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes Erfolg; dies führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es, wie die Revision des Angeklagten G . insgesamt, unbegründet. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten K . hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Raubes (Überfall vom 17. September 2010) richtet. a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in de nen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfü h- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsache ngrundlage b e- ruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik , den Erfa h- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sin d (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 1 2 3 - 4 - 326). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehler quellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 ). In den Fällen einer DNA - Untersuchung reicht es für d as Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA - Untersuchung beruhe n- den Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinand er vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben h a- ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist; sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist z u- dem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180). b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Darlegu n- gen in dem landgerichtlichen Urteil nicht. Denn die Strafkammer stützt die Überzeugung von der (Mit - )Tä terschaft des Angeklagten K . wesentlich auf das Ergebnis der Untersuchung von DNA in einer Mischspur, die an dem bei der Tat von einem der Täter getrag e- nen Einmal - Overall gesichert worden war. Hierzu teilt das Landgericht (ledi g- lich) mit, dass "b eim Vergleich der in der Analysedatei erfassten Vergleichswe r- 4 5 6 - 5 - die Spur der Person A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53 Mrd. bei der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom Ange klagten" stamme (UA S. 16). c) Die A ufhebung der Verurteilung wegen Raubes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 2. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten K . , wie auch die Revision des Angeklagten G . insgesamt, aus den vom Gener albundes - anwalt in der Antragsschrift vom 20. Juni 2013 dargelegten Gründen keinen Er folg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten K . lediglich: a) Hängt die Frage, ob der Tatrichter zur Prüfung der Tätersch aft des Angeklagten ein anthropologisches Identitätsgutachten zu erholen hat, von der Qualität vorhandener Lichtbilder (hier: einer Überwachungskamera) ab, so hat er zunächst selbst zu beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstat - sachen für ein solch es Gutachten gee ignet sind (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 [Rn. 31], NStZ 2005, 458, 460). Hat er Zweifel, muss er im Wege des Freibeweises - etwa durch Befragung eines Sachverständigen - kl ä- ren, ob die Qualität der Lichtbilder für eine sac hverständige Beurteilung au s- reicht. Dabei ist Maßstab nicht, ob der Sachverständige sichere oder eindeutige Schlüsse ziehen kann, vielmehr ist die Erholung des Gutachtens schon dann geboten, wenn seine Folgerungen die (Nicht - )Täterschaft des Angeklagten me hr oder weniger wahrscheinlich machen und das Gutachten hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überze u- gungsbildung des Gerichts erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, StV 2013, 481, 4 82). 7 8 9 - 6 - b) Zur Fassung des Schuldspruchs (hier der Kennzeichnung der Mit - täterschaft im Urteilstenor als "gemeinschaftlich") verweist der Senat auf die Kommentierung bei Meyer - Goßer, StPO, 56. Aufl . , § 260 Rn. 24. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 10
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