BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270/14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. J uli 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 10. März 2014 im Schuldspruch dahi n- gehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls und der gefährli chen Körperverletzung in Tateinheit mit versuc h- ter Nötigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls un d gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- grün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen einer neben der rechtsfehlerfrei festgestel l- ten g efährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) tateinheitlich b e- gangenen (vollendeten) Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht sta nd. I n- 1 2 - 3 - soweit hat sich der Angeklagte lediglich einer versuchten Nötigung schuldig gemacht. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Anschluss an einen vo n ihm begangenen Ladendiebstahl von dem Geschädigten S . verfolgt und festgehalten. Nach dem er sich von dem Geschädigten zu lösen vermochte, verließ er das Laden lokal, wobei ihn der Geschädigte aus Angst nicht mehr aufhielt. Plötzlich kehrte der Angeklagte zurück und verwickelte den Geschädi g- ten in eine Rangelei. Dabei schlug er mit einer Fl asche um sich und traf den Geschädigten am Kopf. Danach verließ er die Örtlichkeit wieder. Mit dem Schlag wollte der Angeklagte eine Verfolgung durch den Geschädigten verhi n- dern. Die Annahme einer vollendeten Nötigung wird durch diese Feststellu n- gen nic ht belegt. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Eine vollendete Nötigung l iegt daher erst dann vor, wenn das Opfer aufgrund der Druckwirkung des Nötigungsmittels die vom Täter angestrebte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung b egonnen hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 302/13, Rn. 13; Besch luss vom 19. Juni 2012 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36; Beschluss vom 1. Dezember 2005 4 StR 506/05, NStZ - RR 2006, 77 mwN ). Dass der Geschädigte unter der Ei n- wirkung des Schlage s von einer Verfolgung des Angeklagten abgesehen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh men , vielmehr hatte er schon zuvor aus Angst vom Verfolgen des Angeklagten abgesehen . Jedoch hat sich der Angeklagte einer versuchten Nötigung schuldig g e- macht. Der Schlag mit der Flasche (Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB) war darauf gerichtet, dem Geschädigten ein Verhalten (Unterlassen einer Ve r- 3 4 5 - 4 - folgung) abzuzwingen, das über das Erdulden der mit der Körperverletzung s- handlung verbundenen Beeinträchtig ung hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 4 StR 506/05, NStZ - RR 2006, 77). Damit hatte der Ang e- klagte den für die Annahme einer versuchten Nötigung erforderlichen Taten t- schluss. Da weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ände rt der Senat den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entspr e- chend ab. 2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender mater i- ell rechtlicher Würdigung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. Die ve r- hängte Strafe wurde rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die zu Unrecht angenommene Verwirklichung des Tatbestandes einer vollendeten Nötigung wurde weder bei der Ablehnung eines minder 6 7 - 5 - schwe ren Falls nach § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB , noch bei der konkr e- ten Strafbemessung strafschärfend bewertet. Damit hat auch die Gesamtstrafe B estand. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer RiBGH Bender ist urlaubsabwesend und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert Sost - Scheible Quentin
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