BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270 /15 vom 1. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2014 wird a) das Ver fahren in den Fällen II. B. 3, 4 und 10.1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatska s- se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des gefährlich en Eingriffs in den Straße n- verkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betrug e s in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermög - lichung einer Straftat in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zehn Fällen tateinheitlich mit S achbeschädigung und in einem Fall ta t- einheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Betruges in elf Fä l- len, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen falscher Verdächtigung und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von fünf Jahren verurteilt, wovon ein Jahr als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat es ihn fre i- gesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmitte l führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Änderung und Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. B. 3, 4 und 1 0.1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil Bedenken bestehen, ob die bisher getroffenen Feststellungen die Ta t- vorwürfe des versuchten bzw. vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Str a- ßenverkehr sowie der falschen Verdächtigung tr agen und der Angeklagte im Fall II. B. 3 zudem zu Recht rügt, auf den veränderten rechtlichen Gesicht s- punkt der versuchten Straftat nicht hingewiesen worden zu sein. 2. Die Rüge, Rechtsanwältin M . sei trotz eines gravierenden Interessenkonflikts zur P flichtverteidigerin bestellt worden, greift im Ergebnis nicht durch. 1 2 3 - 4 - a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die A n- klage vom 26. Juli 2010 legte dem Angeklagten zur Last, in neun Fällen über Rechtsanwalt K . betrügerisch zivi lrechtliche Ansprüche im Zusam - menhang mit von ihm absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen geltend g e- macht zu haben. Die Strafkammer regte nach Eingang der Anklage gegenüber der Staatsanwaltschaft an, zu überprüfen, ob gegen Rechtsanwalt K . ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei, was daraufhin am 18. August 2010 geschah. Der Angeklagte hatte am 7. Juli 2009 Rechtsanwältin M . mit seiner Verteidigung beauftragt, welche ihre Tätigkeit in Sozietät mit Recht s- anwalt K . ausübt und die den Angeklagten in einem weiteren Fall der Anklage, der später vom Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, zivilrechtlich vertreten hatte. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 19. August 2010 stellte Rechtsanwältin M . den Antrag, als Pflicht - verteidigerin beigeordnet zu werden. Die Staatsanwaltschaft äußerte keine B e- denken. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. August 2010 wurde Rechtsanwältin M . zur Verteidigerin bestellt. b) Die Revision ist der Auffassung, dass in der Person der Pflichtverteid i- M . & K . ihrem Sozius im R ahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht worden se i- en. Das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Mitgesellschafters sei der Sozietät als BGB - Gesellschaft gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Im Hinblick auf die Summe der Schäden in den Fällen, in dene n Rechtsanwalt K . für den Angeklagten tätig geworden sei, habe ein ganz erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Pflichtverteidigerin an dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme bestanden. Sie habe den Angeklagten nicht mehr unabhängig und 4 5 - 5 - unb eeinflusst etwa über die Möglichkeit und den Inhalt eines frühen und umfa s- senden Geständnisses beraten können. c) Es trifft zwar zu, dass ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ein Grund ist, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine berei ts be - stehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1 ), zumindest ist der Angeklagte zu einem möglichen Inte ressenkonflikt anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Novem ber 2005 3 StR 327/05 , BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10 ). Ob ein solcher Interessenkonflikt hier die Aufhebung der Pflichtverteidigerbeste l- lung geboten hätte, kann dahinstehen. Denn d er Senat ka nn im vorliegenden Fall ausschließen, dass das Urteil auf d ies em Verfahrensfehler beruh en würde . Die Hauptverhandlung hat an 33 Tagen stattgefunden; ab dem 10. Hauptver - handlungstag war der Angeklagte zusätzlich durch die Wahlverteidigerin S . vertei digt. Ein Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin M . ist nicht gestellt worden, auch nicht von der Wahlverteidigerin S . . Anhaltspunkte für eine unzureichende Verteidigung bestehen nicht, zumal die Pflichtverteidigerin M . schon vor dem Auftreten der Wahlverteidigerin ein Geständnis des Angeklagten bei einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt hatte, wie der Vermerk des Vorsitzenden über das Verstä n- digungsgespräch vom 8. Januar 2014 au s weist. 3. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antrag s- schrift d es Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2015 nicht durch. 4. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt in zwei Fällen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übri gen hat die Überprüfung des Urteils 6 7 8 - 6 - aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 25. Juni 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). a) In den Fällen II. B. 16a und 16b der Urteils gründe hält die Annahme zweier selbständiger Taten des versuchten Betruges und der falschen uneid - lichen Aussage aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2015 der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat hat den Schuldspru ch entsprechend geändert; die Einzel strafe von zehn Monaten im Fall 16a der Urteilsgründe entfällt. b) Zu Fall II. B. 18 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Zuschrift zutreffend ausgeführt: n gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer sein Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper wirkendes gefährliches Tatmittel kö r- perlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (st. Rspr., vg l. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 4 StR 275/13). Vorliegend wurden die Schmerzen des Geschädigten aber erst durch den infolge des Anstoßes ausgelösten Schleudervorgang und den anschließenden frontalen Aufprall auf einen Mast verursacht (UA S. 58), sind demnach nicht auf de n unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen und können daher die Beurteilung als gefährliche Kö r- perverletzung nicht tragen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 20. De - zember 2012 4 StR 292/12 Der Senat hat den Sc huldspruch entsprechend geändert. Die Einzelstr a- fe im Fall II. B. 18 kann bestehen bleiben, denn der Tatrichter hat nicht stra f- schärfend berücksichtigt, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist. 9 10 11 - 7 - 5. Der Senat sch ließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte G e- samtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und der weiteren zwanzig Einzelstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und neun Mo naten, zwei Mal einem Jahr und acht Monaten, vier Mal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, vier Mal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal zehn Monaten, neun Monaten sowie zwei Mal sechs Monaten ohne die infolge der Verfahr ensbeschränkung und der Schuldspruchänderung entfallenen Ei n- zelstrafen von einem Jahr und vier Monaten, zehn Monaten, acht Monaten s o- wie 90 Tagessätzen geringer ausgefallen wäre. Der Schri ftsatz des Verteidigers vom 18. November 2015 hat dem Senat vorge legen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 12 13
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