ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 270 / 1 8 vom 27. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Sep tember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, so weit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert , dass aa) der Angeklagte wegen Diebsta hls in vier Fällen und Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist und bb ) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe von 5.25 0 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Anordnung entfällt. 2. Die wei ter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesam t- schuldner angeordnet. Seine hiergegen ei n gelegte Revision führt zu der aus der Beschlussf ormel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Ä n- derung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan walts nach § 154 Abs. 2 StPO ei n , soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteil s- gründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schul d- spruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. D enn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Fre i- heitsstrafe, dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Fre i- heitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in ent - sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersi chtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 3 50 Euro lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände 1 2 3 4 - 4 - dieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten Fall II. 19 der Urteilsgründe von de m Mitangeklagten O . erbeutete Geld - summe in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angekla g- ten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat . 4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte g e- samts chuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangekla g- ten O . weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitge - wahrsam des Mitangeklagten O . an der von dem Angeklagten erzielten Beute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und für einen weiteren Be trag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle, war dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der gesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O . handelt es sich in Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler. Aus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit beantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten O . kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO). Der Senat ist nicht gehindert , durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Redu k- tion der gesa mtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken würde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungun s- ten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Besc hluss vom 6. August 2007 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer 5 6 - 5 - Beschlussentscheidung e benfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 349 Rn. 22 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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