BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 27/03 vom4. März 2003in der Strafsachegegenwegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Stendal vom 12. September 2002 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Fest-stellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bleibenjedoch bestehen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unterVerwenden eines gefährlichen Werkzeugs" zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil, mit der er beantragt,das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat imwesentlichen Erfolg.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Januar2003 unter anderem ausgeführt: - 3 -"Der Strafausspruch hat ... keinen Bestand. Wie die Revisionzu Recht rügt, hat die Kammer bei der Bemessung der Frei-heitsstrafe als bestimmenden Strafzumessungsgrund zu La-sten des Angeklagten gewertet, dass dieser die Tat (Tatzeit:11. März 2002 - UA S. 6) während einer laufenden Bewäh-rung begangen habe (UA S. 14), obwohl nach den Feststel-lungen die fragliche Vorstrafe schon mit Wirkung vom6. August 2001 erlassen worden war (UA S. 4; Bl. 123 I: ver-lesene BZR-Auskunft vom 13. März 2002). Es ist nicht auszu-schließen, dass die Freiheitsstrafe milder ausgefallen wäre,wenn die Kammer diesen Gesichtspunkt nicht in ihre Strafzu-messungserwägungen einbezogen hätte."Dem stimmt der Senat zu. Von dem Rechtsfehler werden die Feststel-lungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht berührt; sie können daherbestehen bleiben.nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy