BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass im Schuldspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. April 2006 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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