BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 271/05 vom 26. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geän-dert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dau-er von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt 44, 194, 196). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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