BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27 /11 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. September 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbring ung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weit er gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstr a fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revis ion rügt der Ang e- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - I. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2011 Bezug. II. 1. S oweit sich das Rechtsmittel mit der Sachrüge gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht davon a bgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine Alkohola b- hängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch - auch insoweit dem Sachverstä n- digen folgend - den notwendigen Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Lan dgericht, insbesondere die Tats a che, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Ang a ben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigk eiten au f- gefallen sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen h a be. b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusa m- 2 3 4 5 6 - 4 - menhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne d es § 64 StGB ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusa m- menhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen U m- stä n den dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat b egangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - 4 StR 382/03, NStZ - RR 2004, 78). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten gehöre n- Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der U m- stand, dass der Angeklagte während einer rauschmittelabstinenten Lebensph a- se in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war. c) Auch die Wertung des Landgerichts, wegen der mangelnden Ther a- pieberei t schaft des Angeklagten sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht i m Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolg s- aussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Ent ziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der Therapiebereitschaft des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklag ten erst zu w e- 7 8 9 - 5 - cken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, NStZ - RR 2010, 141). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapi e- berei t schaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertig t ist, lässt sich aber nur auf Grund einer - vom Lan d- gericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (BGH aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in de n Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. 3. a) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nac h- holung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerd e führe r hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausg e- nommen. b) Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch ka nn deshalb bestehen bleiben. Ernemann Franke Mutzbauer Bender Quentin 10 11
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