BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 271 / 12 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1 Verdachts des versuchten Mordes u.a. zu Ziff. 2 Verdacht s de r Anstiftung zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 4. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt für den Angeklagten J . , Rechtsanwalt für den Angeklagten H . als Verteidiger, Re chtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwal tschaft und des Nebe n- klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des L andgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den zur Tatzeit ca. 16 Jahre und 10 Monate alten Ange klagten J. vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingri ff in den Straßenverkehr freigesprochen, weil es bei ihm die erforderliche strafrechtliche V erantwortlic h- keit gemäß § 3 Satz 1 JGG nicht festzustellen vermocht e und eine Unterbri n- gung nach § 63 StGB nicht in B etracht kam. Dem zur Tatzeit ca. 17 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten H . lag Anstiftung zu den von dem Angekla g- ten J. begangenen Delikten zur Last. Er wurde freigesprochen, weil eine Tatbeteiligung nicht erweislich war. G egen beide Freisprüche haben die Staat s- anwaltschaft und der Neb enkläger Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. In der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 11. Juli 2011 wird dem Angekla gten J . vorgeworfen, am 21. April 2010 gegen 18.40 Uhr mit bedingtem Tötungsvorsatz einen mit Bausch utt gefüllten 10 - Liter - Eimer von einer Brücke auf die Bun desautobahn A 1 geworfen und dadurch den in seinem Pkw auf der mittleren Fahrspur fahrenden Nebenkläger verletzt zu haben. Dem Angeklagten H. wird zur Last gelegt, den Angeklagten J . zu dem Eimerwurf aufgefordert zu haben. 2. Nach den Feststellungen befanden sich die miteinander befreundeten Angeklagten gemeinsam auf dem Heimweg, der sie über eine Autobahnbrücke führte. Kurz vor Beginn der Brücke standen mehrere mit Bauschutt gefül lte Eimer. Der Angeklagte J. nahm einen dieser Eimer an sich und ging z u- sammen mit dem Angeklagten H . bis zur Mitte der Brücke. Dort ließ sich der An geklagte H. den Eimer von dem Angeklagten J . geben . A n- schließend gab er den E imer dem Angeklagten J. zurück oder stellte ihn vor dem An geklagten J. ab, der den Eimer sodann wieder an sich nahm. Dann sagte der Angeklagte H . etwas zu dem Angeklagten J . ; der Inhalt konnte nicht festgestellt werden. Dir ekt nach dieser Äußerung warf der Ange klagte J. den Eimer über das Brückengeländer auf die zu diesem Eimer durchschlug die Frontscheibe des Pkw des Nebenklägers, der mit 100 - 120 km/h auf dem mittleren Fahrstreifen fuhr . Bauschutt und Teile des Eimers wurden in das Wageninnere geschleudert. Ein keilförmiges, etwa 20 cm langes Teil des Eimers blieb wie ein Wurfgeschoss in der Abdichtung des Fen s- ters der Fahrertür stecken. Der von dem Eimerwurf überraschte Nebenkläger wurde von den eindringenden Teilen lediglich gestreift und erlitt multiple obe r- 2 3 - 5 - flächliche Schürfwunden. Er vermochte sein Fahrzeug kontrolliert auf dem Stan dstreifen zum Stehen zu bringen; a n seinem Pkw entstan d ei n Sachsch a- den in Höhe von 5.500 Euro. Beide Angeklagte liefen auf getrennten Wegen davon. Der Angeklagte J . wusste , dass durch den Eimerwurf ein Mensch verletzt werden konnte. Ebenso erkannte er, dass das Werfen des Eimers auf die Autobahn ge nerell geeignet war, das Leben eines Menschen zu gefährden. All dies nahm er auch billigend in Kauf. Dass er auch den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm, konnte das Landgericht dagegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Angeklagte J . erkannte we i- terhin, dass der Wurf des Eimers auf die Autobahn die Verkehrsgefahr so g e- Leben eines anderen Menschen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Auch dies nahm er zumindest billigend in Kauf. II. Der Fre ispruch des Angeklagten J. ist aufzuheben, weil die Erw ä- gungen, mit denen das Landgericht eine strafrechtlich e Verantwortlichkeit (§ 3 Satz 1 JGG) verneint hat, rechtliche r Überprüfung nicht standhalten. 1. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei de m Angeklagten J. die nach § 3 Satz 1 JGG erforderliche Einsichtsfä higkeit bejaht. Es ist jedoch auch insoweit den ange hörten Sachverständigen folgend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte nicht über das bei Jugendlichen mit durchschnittlichem Entwicklungsstand zu fordernde Hemmungsvermögen ve r- ; 4 5 6 - 6 - Grund hierfür sei im Wesentlichen eine Persönlichkeitsentwicklung sstörung, welche sich vermutlich auf dem Boden einer sozialen Bindungsstörung im Ki n- desalter entwickelt habe und sich unter anderem in erheblichen Schwächen im auditiven Verständnis und im Bereich der sprachlichen Verarbeitun gsgeschwi n- digkeit sowie in einer Neigung zur Unterordnung zeige (UA 39 f., 40 f.). § 3 Satz beschränkt sei d- (UA 42). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht allein in der Feststellung von entwicklungsbedi ngten Einschränkungen der Handlungsreife ein Hindernis für die Annahme einer strafrechtl ichen Verantwortlichkeit nach § 3 Satz 1 JGG gesehen hat. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach § 3 Satz 1 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verant wortlich, wenn positiv feststeht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geist i- gen Entwicklung reif genug gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob die erforderliche Verantwortungsreife g e- geben ist, ha t der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur pe r- sönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 43 Abs. 2 JGG) wertend zu beurteilen. Kann die nach § 3 Satz 1 JGG erforderliche Einsichts - und Handlungsreife nicht sicher festgestellt we r- den, scheidet ein Schuldspruch aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 4 StR 492/04, ZJJ 2005, 205 ; Eisenberg, 16 . Aufl ., § 3 Rn. 4; M ün c h- 7 8 - 7 - Komm StGB/Altenhain, § 3 JGG Rn. 5; Streng, Jugendstrafrecht , 3. Aufl ., Rn. 47 ; Bohnert, NStZ 1988, 249 ). Das sich aus § 3 Satz 1 JGG ergebende Erfordernis , die entwicklung s- bedingte Handlungsreife in Bezug auf die konkrete Rechtsgutsverletzung positiv f eststellen zu müssen, stellt an den Tatrichter zwar besondere Erkenntnis - und Begründungsanforderungen (vgl. Bohn ert, NStZ 1988, 249; Streng , DVJJ - Journal 1997, 379, 380), doch folgt aus ihm nicht, dass eine entsprechende A n- nahme nur noch dann getroffen we rden kann, wenn keine reifebedingten Ei n- schränkungen vorliegen. Auch eine aufgrund von Reifedefiziten eingeschränkte Fähigkeit , nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, begründet die Annahme strafrechtli cher Verantwortlichkeit gemäß § 3 Satz 1 JGG 3 Satz 1 JGG) . Feststellungen bzw. Wertungen hierzu hat das Landgericht nicht getro f- fen . Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Das Urteil war trotz des auf die Bewertung der Verantwortungsreife beschränkten Rechtsfehlers im Ganzen aufzuheben. Eine Aufrechterhaltung von belastenden Feststellungen kam nicht in Betr acht, weil der Angeklagte J. aufgrund des Freispruchs an einer Anfechtung des Urteils gehindert war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 3 StR 595/99, insoweit in NStZ - RR 2000, 300 nich t abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 5 StR 537/99; Mey er - Goßner, StPO, 55. Aufl ., § 353 Rn. 15a). III. Der Freispruch des Angeklagten H . hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügen. 9 10 11 - 8 - 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteil s- gründe dem Revisionsgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung d er freisprechenden Entscheidung ermöglichen (BGH, Urteil vom 26. April 1990 4 StR 24/90, B GHSt 37, 21, 22; Urteil vom 26. September 1989 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Dazu ist es in der R e- gel erforderlich, dass die für erwiesen und die nicht für erwiesen erachteten Tatsachen eindeutig bezeich net werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; KK - StPO/Engelhardt, 6. Aufl ., § 267 Rn. 41). Hieran fehlt es. In den unter II.1a) der Urteil sgründe getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt findet sich keine Aussage darüber, was die Angeklagten vor dem Erreichen der Brückenmitte miteinander gesprochen haben (UA 5). In der sich anschließenden Beweiswürdigung gibt das Landgericht die Tatsc hilde rung des Angeklagten H. wieder. Danach hat der Angeklagte H . angegeben, noch vor dem Erreichen der Brückenmitte von dem Angeklagten J . gefragt worden zu sein, ob er den Eimer werfen solle. Hierauf habe er unüberlegt g e- Eimer selbst in die Hand gen ommen und anschließend an J. zurückgeg e- ben habe, sei er einige Schritte weiter gegangen. Dabei habe er zu J . g e- sagt, dass er d en Eimer nicht werfen solle (U A 10). Das Landgericht geht davon aus, dass dem Angeklagten H. diese Einlassung nicht mit der für eine h- ch, weil der unüberlegten od er aus Spaß getätigten Äußerung f- forderung zum Wurf des Eimers, noch das Bestärken eines bereits vorhand e- nen Tatentschlusses hinreichend sicher entnommen werden könne (UA 11). In der rechtlichen Würdigun 12 13 - 9 - . durch die Äuß erung bei dem Angeklagten J. den Entschluss zum Werfen des Eimers hervorgerufen oder einen etwaigen vorhandenen E ntschluss bestärkt hat (UA 24 f.). Bei der Erörterung der Frage, ob eine Garantenpflicht aus Ing e- , dass d er Angeklagte H. auf die Frage des Angeklagten J . , ob er den Eimer werfen solle, mit den Worten 25). Diese Ausführungen lassen e- rung des Angeklagten J. , dass er den Angekl agten H. vor dem Wurf dahin verstanden habe, das s er den Eimer werfen solle (UA 23), nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die für die Beurteilung der Strafbarkeit des Angeklagt en H. e- hende Frage des Angeklagten J . , ob er den Eimer werfen soll e, objektiv festgestellt sind. Das Urteil bietet daher in tatsächlicher Hinsicht keine geeign e- te Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung, zumal für eine Anstiftung dolus eventualis ausreicht und nicht erforderlich ist, dass der Anstiftende die A nstiftung ernst meint oder die Kausalität ernstlich gewollt haben mus s (BGH, Urteil vom 10. Juni 19 9 8 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102). 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: Sollte der neue Tatrichter zu der Festste llung gelangen, dass der Ang e- klagte H. den Angeklagten J . durch eine entsprechende Äußerung zu dem Eimerwurf aufgefordert oder in seinem Entschluss den Eimer zu werfen bestärkt hat, wird falls ein dolus eventualis nicht festgestellt wer den kann die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen auf der Grundlage einer Gara n- tenstellung wegen der tatsächlichen Herbeiführung einer Gefahrenlage (Ing e- 14 15 16 - 10 - renz) zu erörtern sein. Äußerungen, die objektiv den Tatbestand der Anstiftung (§ 26 StGB) oder d er (psychischen) Beihilfe (§ 27 StGB) erfüllen, sind pflich t- widrig und daher grundsätzlich geeignet eine Garantenstellung zu begründen. Von einem sozialüblichen Verhalten kann in diesem Fall allein aufgrund des objektiven Pflichtverstoßes nicht mehr gespro chen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82, 84). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Quentin Reiter
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