ECLI:DE:BGH:2018:300718B4STR271.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 271/18 vom 30. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 30. Juli 201 8 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob der Antra g auf Einholung eines pharmakolog i- schen Sachverständigengutachtens nur einen an § 244 Abs. 2 StPO zu me s- senden Beweisermittlungsantrag darstellte, weil darin lediglich die von dem Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung (erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) bezeichnet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 3 StR 365/11, NStZ 2012, 280, 281 mwN) und es sich bei dieser um eine dem Gericht vorbehaltene Entscheidung einer Rechtsfrage handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 3 StR 566/00, StV 2002, 234 [Ls.]; Beschluss vom 18. August 1999 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das Urteil auf der (möglicherweise fe h- - 3 - lerhaften) Zurückweisung dieses Antrags beruht. Die sachverständig b eratene Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit zutreffenden Erwägungen ausgeschlossen und dabei unter den hier gegebenen Umständen zu Recht auf das Leistungsverhalten des A n- geklagten bei der Tatbegehung abg estellt. Eine mögliche Wirkungsverstärkung zwischen dem von dem Angeklagten aufgenommenen Alkohol und den Table t- ten mit dem Wirkstoff Citalopram hatte sie dabei im Blick. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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