BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27/12 vom 6. März 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 20 1 2 ei nsti m- mig beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit der Angeklagte die ordnun gsgemäße Besetzung des Senats rügt, wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 (4 StR 523/11) Bezug genommen. Die Zuständigkeit des 4. Strafsenats ergibt sich aus Nr. VI. 7 der Schlussbesti m- mungen zur Geschäftsverteilung 2012; die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung nach dieser Best i m- mung liegen nicht vor. Mutzbauer Cierniak Franke Schmitt Bender
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