BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27 /14 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalt s und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 26 . Februar 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Bielefeld vom 10. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterb ringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Z u- dem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehu ngsanstalt a n- geordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Bea n- 1 - 3 - standung der Anwendung des materiellen Rechts gestützte Revision der Ang e- klagte n . Sie hat hinsichtlich der angeordneten Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehu ngsanstalt Erfolg. 1. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist unbegründet, soweit es sich g e- gen die Schuld - und Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Es hat jedoch mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbri n- gung der Angeklagten in eine r Entziehungsanstalt angeordnet ist. Eines Ein - gehens auf die allein hierzu erhobenen weiteren Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sie weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Mö glichkeit ihrer Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und dass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO nicht erfolgt ist. a) Der Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO ist eine wesentliche Verfahren s- för mlichkeit (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 StR 386/05, NStZ 2006, 181) und muss, wenn er seine Funktion erfüllen soll, einem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, dass er eindeutig erkennen kann, dass und gegebenenfalls auf welche Maßre gel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02, StV 2003, 151 mwN). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass Verfahrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (BGH aaO) und sich etwa der Sac h- verständige (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 2 StR 529/07, StV 2008, 344, 345 mwN), der Staatsanwalt und/oder der Verteidiger zu der Maßregel äußern 2 3 4 5 - 4 - (BGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 StR 544/08 [juris, Rn. 3] ; zu § 265 Abs. 1 StPO auch Beschluss v om 10. Juni 2005 - 2 StR 206/05, NStZ - RR 2005, 376, 377; zum Fehlen des Beruhens auf den Hinweis, wenn der Verteidiger - anders als hier - im Schlussvortrag die Voraussetzungen der Maßregelanor d- nung bejaht: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 StR 280/08, NStZ - RR 2008, 316). b) Daran gemessen ist die Angeklagte vor und in der Hauptverhandlung nicht in ausreichender Weise auf die mögliche Maßregelanordnung hingewi e- sen worden . Auch de m der Angeklagten übersandte n Auszug aus der Ladungsverf ü- gung lässt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Dort wurde die Sachve r- ständige zwar mit dem Hinweis geladen, dass "ein Gutachten ohne vorherige [von der Angeklagten verweigerte] Exploration allein aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung erstattet werden" soll. Schon dass sich dieses Gutachten n eben den Voraussetzungen der §§ 2 0, 21 StGB auch mit denen des § 64 StGB befassen soll, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 4 StR 568/08, NStZ 2009, 468). Schließlich wur de der Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StGB auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Vorsitzende der Strafkammer - wie sich aus der von ihm in Zusammenhang mit der Vorlage des Rechtsmittels abgegebene n dienstlichen Erklärung ergibt - vor der Haup tverhandlung § 64 StGB "telefonisch mit dem Verteidiger thematisiert" hat. Denn die Hinweispflicht dient vorrangig dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten; Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwu rf bzw. der drohenden Maßregel zu verteidigen, und ihn 6 7 8 - 5 - vor Überraschungen zu schützen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10, NJW 2011, 1301 , 1302 [zu § 265 Abs. 1 StPO]). Allein der Hi n- weis an den Verteidiger genügt daher nicht (BGH, Beschlu ss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12, BGHSt 56, 121, 125 [Rn. 11 aE]; vgl. auch § 234a StPO). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich d i e Angeklagte bei pr o- zessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Denn es b e- steht die Möglichke it, dass die Angeklagte die Verweigerung der Exploration überdacht und aufgegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Anordnung der Maßregel droht. Zweifelsfrei auszuschließen vermag der Senat dagegen, dass - etwa aufgrund eines ergänzenden Sachverstän digengutachtens nach einer Exploration der Angeklagten - die Voraussetzungen des § 20 StGB bejaht werden könnten. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 9
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