ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR27.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27 / 1 8 vom 13. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe r am 13. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Paderborn vom 29. September 2017 werden als unb e- gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitt els und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte M . trägt zudem die durch sein Rechtsmittel im Adhäsi - onsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwe n- digen Auslagen des Adhäsionsklägers . Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgelde s in Höhe von 12.000 Euro sowie weiterer 215 Euro Sch a- densersatz an den Neben - und Adhäsionskläger verurteilt. Die Angeklagte B . hat es wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und von einer Adhäsionsentscheidung gegen sie abgesehen. Gegen ihre Verurteilungen haben sowohl der Angeklagte 1 - 3 - M . als auch die Angeklagte B . Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf led iglich das Folgende: Die Rüge der Angeklagten B . , das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 3 StPO verstoßen, weil es die Hauptverhandlung nicht auf ihren Antrag hin ausgesetzt habe, greift nicht durch. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugru nde: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte der Angeklagte n B . Beihilfe zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 27 StGB) zur Last. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe den zur Begehung eines Raubüberfalls auf den Nebenkläger ent schlossenen Mitangeklagten M . ihren damaligen Lebensgefährten mit einem Pkw zu einer Wiese gefahren, wo sich dieser eine Holzlatte beschafft habe. Anschließend sei sie mit dem Mi t- angeklagten zum Tatort gefahren und habe dort gemeinsam mit ihm auf den Nebenkläger gewartet. Als d ies er erschienen sei, soll er von dem Mitangekla g- ten mit der Holzlatte bewusstlos geschlagen und ihm die Geldbörse entwendet . - ben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren angeführt. Der Mitangeklagte M . hatte sich bis dahin noch nicht zur Sache eingelassen. Am ersten Hauptverhandlungstag machte der Mitangeklagte M . (erstmals) Angaben zur Sache. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde der 2 3 4 5 6 - 4 - Angeklagten B . der rechtliche Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betrac ht k omme . Ihr Verteidiger beantragte darau f- h in, die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO auszusetzen. Zur Begrü n- dung führte er aus, der Mitangeklagte M . - oll die Angeklagte ä- herte, um dem in der Nähe lauernden Mitangeklagten eine bessere Vorbere i- tung auf den Überfall zu ermöglichen. Auch soll sie Kenntnis davon gehabt h a- ben, dass die H e sie sogar gewusst haben, dass auch ein Einsatz der Holzlatte als Schlagwer k- zeug geplant gewesen sei. All dies werde von der Angeklagten bestritten. Die Strafkammer hat den Antrag mit der B egründung abgelehnt, die Angeklagte habe die veränderten Umstände bereits der Einlassung des Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin entnehmen können. Auch habe der Vertreter der Staatsanwaltschaft schon in diesem Termin einen entsprechenden recht - li chen Hinweis angeregt. 2. Damit ist eine Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafve r- fahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I , 3202) nicht dargetan. a) Nach dieser Vorschrif t ist die Hauptverhandlung auf den entspreche n- den Antrag eines Angeklagten auszusetzen, wenn neue Umstände hervorge - treten sind, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführt en zulassen oder die zu den in § 265 Abs . 2 N r. 1 StPO bezeichneten (vom Strafgesetz besonders vorgeseh e- ne Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Ma ß- 7 8 - 5 - nahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen) gehören und diese Umständ e von dem Angeklagten unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, bestritten werden. Als neu hervorgetretene Umstände kommen dabei nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse in Betracht, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 184; Urteil vom 7. Dezember 1960 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 2 2 . Mai 1906 V 142 /06, RGSt 39, 17, 18). Werden aus dem unverändert g e- bliebenen Tatsachenmate rial vom Tatrichter lediglich andere Schlussfolgeru n- gen gezogen, handelt es sich nicht um neue Umstände im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 1 StR 561/05, wistra 2006, 191). Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht dadur ch zu anderen Fes t- stellungen gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 2 StR 325/60, S. 3; RG, Urteil vom 2 2 . Mai 1906 V 1 42 /06, RGSt 39, 17, 18; Urteil vom 7. Juli 1885 IV 1640/85, RG Rspr 7, 474, 475; Urteil vom 8. März 1881 Rep 292/81, RGS t 3, 402). Auch neue Beweismittel sind für sich genommen noch keine neuen Umstände im Sinne dieser Vorschrift (vgl. RG, Urteil vom 12. Oktober 1918 V 656/18, RGSt 52, 249, 251; Kuckein in: KK - StPO, 7. Aufl. , § 265 Rn. 26; Stuckenberg in: Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 265 Rn. 91; Meyer - Goßner, StPO, 61 . Aufl. , § 265 Rn. 36). Für die erstmalige Einlassung eines Mitangeklagten wie hier kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine Bedeutung im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO kommt einer solchen Einl assung wie auch neuen Beweismitteln erst dann zu, wenn durch sie neue , bisher unbekannte Tatsachen in die Hauptve r- handlung eingeführt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die ange b- lich neu hervorgetretenen Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und deren Ric h- tigkeit unter der Behauptung, auf die Verteidigung insoweit nicht genügend vo r- 9 - 6 - bereitet zu sein, zu bestreiten (vgl. RG, Urteil vom 2 2 . Mai 1906 V 142 /06, RGSt 39, 17, 19). b) Dass in der Hauptverhandlung neue Umstände ( Tatsachen ) hervorg e- tr eten sind, die einen Aussetzungsanspruch nach § 265 Abs. 3 StPO begrü n- de n, legt die Revision nicht dar. aa) Bei den von dem Mitangeklagten M . erst mals geschilderten Tatsac he und damit einen neue n Umstand im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO. Dieser lässt hier aber weder die Anwendung eines (anderen) schwereren Stra f- gesetzes gegen sie zu, noch führt er zu einer Erhöhung der Strafbar keit im Si n- ne von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Den n durch diese neue Tatsache wurde lediglich eine weiter gehende Einbindung der Angeklagten in das eigentliche Tatgeschehen belegt. Dies war unter den hier gegebenen Umständen aber nur für die Frage von Bedeutung, ob sie an der Raubtat zum Nachteil des Nebe nklägers wie ange klagt nur als Gehilfin oder wie ausgeurteilt als Mittäterin beteiligt war. Der Wechsel in den schwerer wiegenden Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der zu einer Erhöhung der Strafbarkeit im Sinne von § 265 Abs. 3 i . V . m. Abs. 2 Nr. 1 StPO führt e , wurde durch diesen neuen Umstand nicht beeinflusst. Allein d er mit dem Übergang von Beihilfe zur Mittäterschaft verbundene Weg fall der in § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehenen obligatorischen Milderung nach § 49 Abs. 1 StG B steht dem Hervortreten eines gesetzlich besonders vorges e- henen rechtsfolgenverschärfenden Umstand es jedoch nicht gleich , sodass eine ( entsprechende ) Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 2 StR 517/12, NStZ 10 11 12 - 7 - 2013, 358 [zum Wegfall der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB beim Übergang von Versuch zu Vollendung]; Urteil vom 30. Juni 19 87 1 StR 242/87, NJW 1988, 501 [zu §§ 21, 49 Abs. 1 StGB]; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61 . Aufl. , § 265 Rn. 36 [zur fakultativen Strafm ilderung]; Stuckenberg in: Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 265 Rn. 40 mwN ; a.A. Rosenau in: SSW - StPO, 3. Aufl. , § 265 Rn. 34 ). bb) Weitere neu hervorgetretene Umstände lassen sich dem Revision s- vorbringen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen. Soweit in de m mitgeteilten Aussetzungsantrag davon die Rede ist, dass die Angeklagte B . nach den Angaben des Mitangeklagten M . auch von einem beabsichtigten Einsatz der Holzlatte al s Drohmittel Kenntnis gehabt g- werkzeug geplant war, handelt es sich nur um die Wiedergabe von Schlussfo l- gerungen, die nach der Einlassung des Mitangeklagten M . in Betracht k amen. Welche Angaben der Mitangeklagte in diesem Zusammenhang konkret gemacht hat und ob dabei durch ihn bestimmte bisher unbekannte Tatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, teilt die Revision nicht mit. Dies wäre aber erforderlich gewesen , um beurteilen zu können, ob der in Betracht gezogenen Neubewertung d es inneren Tatbestandes nur Ableitungen aus b e- reits bekann te m Tatsachenma terial zugrunde lagen , das durch die Angaben des Mitangekl agten lediglich bestätigt wu rde , oder ob d iese Bewertun g (auch) auf neu hervorgetretene n Tatsachen beruhte, die in ihrer Richtigkeit (Existenz) von der Angeklagten dezidiert bestrittene n wurden . Nur im zuletzt genannten 13 14 - 8 - Fall bestünde gegebenenfalls ein Anspruch auf Aussetz ung der Hauptverhan d- lung nach § 265 Abs. 3 StPO. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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