BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 272/01 vom 14. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 d a - hin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen Verg e - waltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ve r - urteilt ist. Die Sache wird, soweit der Angeklagte S. verurteilt ist, zur Verhandlung und Entscheidung ber die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie ber die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckve r - wiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefhrlichen Körpe r - verletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung fr schuldig befunden. Den Angeklagten T. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren, den Angeklagten S. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rgen die Angeklagten die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angekla g - ten S. hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten T. erweist sich insgesamt als unbegrndet. A. Revision des Angeklagten T. I. Hinsichtlich des Angeklagten T. ist entgegen der Auffassung der R e - vision im Fall II. 1. der Urteilsgrnde (Verurteilung wegen gefhrlicher Körpe r - verletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des Zeugen K. ) Verfo l - gungsverjhrung nicht eingetreten, da die Verjhrung rechtzeitig durch die A n - ordnung der Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Die Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner b e - sonderen Form, sie kann auch dem bevollmchtigten Verteidiger gegenber erfolgen (vgl. Jhnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 21 m.w.N.). Sie muß dem B e - schuldigten nur deutlich machen, daß gegen ihn wegen einer bestimmten Tat ein Ermittlungsverfahren gefhrt wird. Bereits mit Schreiben der Staatsanwal t - - 5 - schaft bei dem Landgericht Dortmund vom 14. August 1996 war dem Verteid i - ger des Angeklagten T. auf dessen Akteneinsichtsgesuch unter Angabe des Aktenzeichens mitgeteilt worden, daû gegen seinen Mandanten ein Ermit t - lungsverfahren gefhrt wird. Zwar konnte nicht schon hierdurch die Verjhrung gemû § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden, da das Schreiben keine Angaben ber den Gegenstand der Ermittlungen enthielt. Jedoch wurden nach weiteren erfolglosen Akteneinsichtsgesuchen auf Anordnung der Staatsanwal t - schaft vom 25. Mai 1998 und vom 24. Juni 1998 dem Verteidiger Ablichtungen der Protokolle ber die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der Bel a - stungszeuginnen Edyta C. und Agniszka D. v om 5., 6. und 13. Juli 1995 zugesandt. Aus diesen Protokollen ergab sich eindeutig, daû gegen den Angeklagten T. unter anderem auch wegen des Vorfalls zum Nachteil des Zeugen K. vom 26. Januar 1995 ermittelt wurde. Mit der Anordnung der Übersendung der Vernehmungsprotokolle wurde damit die hier jeweils ma û - gebliche Verjhrungsfrist von fnf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) rechtzeitig vor der am 15. Mai 2000 erfolgten Anklageerhebung unterbrochen. II. 1. Die vom Angeklagten T. zu § 229 Abs. 1 St PO erhobene Verfa h - rensrge ist aus den Erwgungen der Zuleitungsschrift des Generalbundesa n - walts vom 11. Juli 2001 unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Auch die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rge sowie die auf Verst - ûe gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrens gesttzten Beanstandungen haben keinen Erfolg. - 6 - Diesen Rgen liegt soweit fr die Beurteilung von Bedeutung - folge n - des Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Verteidigung des Angeklagten T. hatte in der Haup tverhandlung vom 11. September 2000 die Vernehmung von insgesamt 19 in Jugoslawien wohnhaften Zeugen zum Beweis dafr beantragt, daû der Angeklagte sich zu den Tatzeiten in Jugoslawien aufgehalten habe. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel mit Beschluû vom 25. September 2000 abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt der Rechtshilf e - verkehr mit der Bundesrepublik Jugoslawien auf Ttungsdelikte beschrnkt war. Nachdem die Verteidigung mitgeteilt hatte, daû alle 19 Alibizeugen bereit seien, bei Erteilung eines Visums nach Deutschland zu reisen und dort vor G e - richt auszusagen, wandte sich der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer in einem Schreiben an die zustndigen diplomatischen Stellen mit der Bitte, den von der Verteidigung benannten Zeugen schnellstmglich fr die Teilna h - me an der Hauptverhandlung Visa zu erteilen. Zum Hauptverhandlungstermin vom 30. Oktober 2000 erschien daraufhin als einer der benannten Zeugen der Zeuge Dobro Ta. . Dieser wurde vernommen und ans chlieûend vereidigt. Danach erklrte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Zeugen die Fes t - nahme wegen Verdachts des Meineides; der Zeuge wurde durch Gericht s - wachtmeister abgefhrt. Zu Beginn des Fortsetzungstermins vom 6. November 2000 teilte der Verteidiger des Angeklagten T. mit, er stelle drei weitere der bereits benannten Zeugen, nmlich nunmehr die Zeugen M. , Ku. und Z. . Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, Beamte der Wachtmeisterei zur Durchfhrung hilfspolizeilicher Maûnahmen hinzuz u - ziehen. Der Vorsitzende gab diesem Antrag nach einer kurzen Unterbrechung - 7 - statt. Sodann erschienen die Zeugen M. , Ku. und Z. in Begleitung eines deutschen Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Nach ihrer Belehrung, aber noch vor Beginn ihrer Vernehmung lehnten zunchst der Verteidiger des Angekla g - ten T. , danach auch der des Mitangeklagten S. den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche begrndeten beide Angeklagten im wesentlichen mit der Heranziehung der zwei Justizwachtme i - ster und den hierdurch auf die benannten Zeugen ausgebten Verfolgung s - druck. Danach wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 15. November 2000 bestimmt. Anschlieûend gab der Vorsitzende eine in der Sitzungsniederschrift festgeha l - tene Erklrung des Inhalts ab, daû zwar an sich gemû § 29 Abs. 2 StPO htte weiterverhandelt werden knnen, er dies aber in Anbetracht der gegebenen besonderen Umstnde nicht fr angebracht halte; ber die Rechtmûigkeit der Anwesenheit der beiden Wachmeister [msse] deshalb im Ablehnungsverfa h - ren entschieden werden. Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden wurden ausweislich des Sitzungsprotokolls Einwendungen nicht erhoben. Die Si t - zungsniederschrift endet mit dem Vermerk, daû angeregt wurde, die Zeugen zu dem neuen Termin erneut zu stellen. Die Ablehnungsgesuche wurden mit B e - schluû vom 14. November 2000 als unbegrndet zurckgewiesen. Die Zeugen Ku. , M. und Z. konnte n im weiteren Verfahren nicht mehr vernommen werden, da sie weder zum Fortsetzungstermin vom 15. November 2000 noch zu einem der weiteren Folgetermine erschienen. a) Die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rge greift nicht, da die Stra f - kammer das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht als unbegrndet zurckgewiesen hat. Allein der Umstand, daû der Vorsitzende als der fr die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung Verantwortliche - 8 - (vgl. § 176 GVG) dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf Hinzuziehung von zwei Justizwachtmeistern entsprochen hat, vermag bei ve r - stndiger Wrdigung aus der Sicht des Angeklagten noch nicht die Besorgnis zu rechtfertigen, der Richter habe ihm gegenber in der Sache selbst bereits eine innere Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreing e - nommenheit strend beeinflussen kann. Hieran ndert auch nichts, daû die Justizwachtmeister der Untersttzung mglicher staatsanwaltschaftlicher Ma û - nahmen gegen die erschienenen Zeugen dienen sollten. Derartige mgl i - cherweise ungeschickte, aber rechtlich zulssige - Maûnahmen liegen im a l - leinigen Verantwortungsbereich des sie anordnenden Staatsanwalts; sie k n - nen bei vernnftiger Wrdigung nicht dem die Aufgaben nach § 176 GVG wahrnehmenden Richter zugerechnet werden. b) Zu Unrecht sieht die Revision einen ªVerstoû gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrensº darin, daû die Hauptverhan d - lung nach Stellung der Ablehnungsgesuche unterbrochen und nicht unmittelbar mit der Vernehmung der Zeugen fortgesetzt worden ist. aa) Ein Verstoû gegen § 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Nach dieser B e - stimmung hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies ist so zu verstehen, daû er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unau f - schiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 29 Rdn. 2). Unaufschiebbar sind dabei nach allgemeiner A n - sicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen knnen, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. Wendisch in Lwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO - 9 - § 29 Rdn. 4). Hierzu knnen auch Zeugenvernehmungen gehren, wenn and e - renfalls der Verlust des Beweismittels droht (vgl. Wendisch aaO; Pfeiffer aaO, zum Fall der Vernehmung eines todkranken Zeugen). Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO ist, unterliegt indes nur einer eingeschrnkten revisionsrechtlichen Überpr - fung. Dem Richter ist bei der Beurteilung des Begriffs der Unaufschiebbarkeit ein Spielraum einzurumen; es gengt, daû seine Entscheidung vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. Wendisch aaO § 29 Rdn. 43; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 14; Paulus in KMR 8. Aufl. § 29 Rdn. 4 und 27; Lemke in HK-StPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 18). Gemessen an diesen Grundstzen ist die Verfahren s - weise des Landgerichts aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Den drei betroffenen Zeugen, darunter zwei Rechtsanwlten, war nachdem der Vorsi t - zende die Erteilung entsprechender Visa veranlaût hatte - die Einreise nach Deutschland ohne erkennbare Schwierigkeiten mglich. Die Revision trgt selbst vor, daû sie von vorneherein geplant hatten, noch zwei weitere Tage, das heiût bis zum 8. November 2000, in Deutschland zu bleiben, und daû sie ihren Aufenthalt auch noch bis zum 10. November 2000 htten ausdehnen knnen. Es muûte daher aus der Sicht der erkennenden Strafkammer nicht die Besorgnis bestehen, die offensichtlich aussagebereiten Zeugen knnten an dem Erscheinen zu einem spteren Termin gehindert oder aus sonstigen Grnden zu einer Zeugenaussage nicht mehr bereit sein. Allein der Umstand, daû ein Zeuge von weither anreisen muû, vermag noch nicht die Unaufschie b - barkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begrnden (vgl. auch Wendisch aaO § 29 Rdn. 15). - 10 - bb) Vergeblich rgt die Revision auch eine Verletzung des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulssigkeit dieser Rge, da es der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen haben, die Entscheidung des Vorsitzenden, nicht von der Mglic h - keit der Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO G e - brauch zu machen, zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluû gemû § 238 Abs. 2 StPO herbeizufhren. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daû die Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheit s - gesuchs fortzusetzen, eine Maûnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO da r - stellt mit der Folge, daû sie mit der Revision in zulssiger Weise nur beansta n - det werden kann, wenn hierber eine Entscheidung des Gerichts herbeigefhrt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1982 2 StR 210/82; Wendisch aaO § 29 Rdn. 33; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 29 Rdn. 16). Es liegt daher nahe, daû dies dann auch fr die umgekehrte - Fallkonstellation zu gelten hat, daû die Verhandlung auf Anordnung des Vorsi t - zenden nicht fortgesetzt, sondern bis zur Entscheidung ber das Ablehnung s - gesuch unterbrochen wird. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschlieûenden Entscheidung, da die Rge jedenfalls sachlich nicht begrndet ist. Nach § 29 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz, daû der abgelehnte Richter sich aller Amtshandlungen zu enthalten hat, die nicht unaufschiebbar sind. Zwar kann ausnahmsweise, wenn ein erkennender Richter nach Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt wird, diese gemû § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in - 11 - den dort bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur Entscheidung ber die A b - lehnung fortgesetzt werden, falls die Entscheidung ber die Ablehnung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen wrde. Zweck di e - ser durch das Strafverfahrensnderungsgesetz 1979 eingefgten Regelung ist es, Verfahrensverzgerungen aufgrund von ersichtlich unbegrndeten oder jedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen Ablehnungsgesuchen zu b e - gegnen (vgl. die Begr. der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BTDrucks. 8/976 S. 22/23 und 34; Rieû NJW 1978, 22 65, 2268; Schroeder NJW 1979, 1527, 1528 f.). Die Entscheidung ber die Fortsetzung der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung (vgl. BTDrucks. 8/976 S. 34) nach pflichtgemûen Ermessen zu treffen. Die hier getroffene Entscheidung, die Hauptverhandlung nicht fortzusetzen, sondern - dem Grundsatz des § 29 Abs. 1 StPO folgend - bis zur Entscheidung ber das Ablehnungsgesuch zu unterbrechen, lût danach Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann von einer fehlerhaften Ermessensausbung oder gar willkrlichen Entsche i - dung keine Rede sein. Der Vorsitzende hat ± wie seine Erklrung, ªber die Rechtmûigkeit der Anwesenheit der beiden Wachtmeister [msse] ... im A b - lehnungsverfahren entschieden werdenº, zeigt ± das gegen ihn gerichtete A b - lehnungsgesuch jedenfalls nicht als offensichtlich unbegrndet angesehen. Dies sprach gegen eine Fortsetzung der Hauptverhandlung (vgl. auch Paulus in KMR aaO § 29 Rdn. 9). Hinzu kommt, daû mit dem Befangenheitsantrag seitens des Angeklagten gerade gergt worden war, der Vorsitzende be durch die Zuziehung von zwei Justizwachtmeistern in unzulssiger Weise Druck auf die vom Angeklagten benannten Alibizeugen aus. In Anbetracht dieses U m - standes konnte es auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegen, daû nach Stellung der Ablehnungsantrge unter der Verhandlungsle i - tung gerade des abgelehnten Richters mit der Vernehmung dieser ± fr den - 12 - Angeklagten wichtigen - Zeugen in der mit dem Ablehnungsgesuch beansta n - deten Weise fortgefahren wird. Die Revision trgt auch selbst nicht vor, eine solche Verfahrensweise beantragt oder auch nur angeregt zu haben. cc) Keinen Erfolg hat auch die in diesem Zusammenhang von der Rev i - sion weiterhin erhobene Rge eines Verstoûes gegen den Grundsatz des fa i - ren Verfahrens. Die Revision sieht den ªfair trialº - Grundsatz dadurch verletzt, daû der Vorsitzende nach Stellung der Ablehnungsgesuche im Termin vom 6. November 2000 den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erst auf den 15. November 2000 anberaumt hat. Sie vertritt die Auffassung, der erke n - nenden Strafkammer sei es mglich gewesen, vorher, sptestens jedoch am Freitag, den 10. November 2000, weiter zu verhandeln; bis zu diesem Zei t - punkt wren ± so das Revisionsvorbringen - die Zeugen notfalls auch in Deutschland geblieben und htten vernommen werden knnen. Durch die ve r - sptete Terminierung habe das Gericht die Zeugen ªunerreichbar gemachtº. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdefhrer jedoch in der Revis i - onsinstanz nicht mehr gehrt werden. Die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung und die B e - stimmung des Termins zu ihrer Fortsetzung stellen Maûnahmen der Verhan d - lungsleitung im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar, die durch den Vorsitzenden erfolgen. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die die Verhandlungsle i - tungen betreffen, kann jeder Prozeûbeteiligte, der sich durch sie sachlich b e - schwert fhlt (vgl. hierzu Gollwitzer in Lwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238 - 13 - Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 238 Rdn. 13), gemû § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen, das ber die erhobenen Beanstandungen durch Beschluû entscheidet. Zwar trgt die Revision vor, die Anordnung des Vorsitzenden sei von beiden Angeklagten und deren Verteidigern ªunter Hinweis auf die berufliche Situation der Zeugen ..... beanstandet [worden]º. Die Beanstandung von Ma û - nahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Frmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll aufz u - nehmen (h.M., vgl. BGHSt 3, 199, 202; Gollwitzer aaO § 238 Rdn. 37; Enge l - hardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 238 Rdnr. 16). Da die Sitzungsniederschrift vorliegend die Erhebung von Einwe n - dungen gegen die Anordnung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung bis zum 15. November 2000 zu unterbrechen, nicht ausweist, ist aufgrund der b e - sonderen (negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszug e - hen, daû Einwendungen seitens der Verteidigung auch nicht erhoben worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 274 Rdn. 14). Beso ndere Umst n - de, die die Annahme rechtfertigen knnten, daû die Beweiskraft des Protokolls entfllt, (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 3794) sind nicht ersichtlich; die Revision trgt solche auch nicht vor. Dem Senat ist daher insoweit auch die ± von der Revision angeregte ± Beweiserhebung im Wege des Freibeweises verwehrt. Nach stndiger Rechtsprechung setzt die Zulssigkeit einer Verfahren s - rge, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird, grundstzlich voraus, daû der Beschwerdefhrer das Gericht gemû § 238 Abs. 2 StPO angerufen hat (vgl. nur Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 238 Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 238 Rdn. 22 jeweils mit Nachweisen); wer - 14 - davon absieht, verliert insoweit das Recht auf Revision. Einer der Ausnahm e - flle, in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts z u - lssig ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 73, 77 f.; Tolksdorf aaO § 238 Rdn. 18), liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere war es dem Beschwerdefhrer mglich und auch zumutbar, bereits in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den nu n - mehr im Revisionsverfahren behaupteten drohenden Verlust der Beweismittel einen Gerichtsbeschluû herbeizufhren. Anhaltspunkte dafr, daû etwa durch die Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der Zeugen vom Vorsitzenden ªgezieltº verhindert werden sollte, bestehen nicht. 3. Auch den brigen Verfahrensrgen bleibt der Erfolg versagt. a) Soweit beanstandet wird, § 245 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil eine Vernehmung der Zeugen M. , Ku. und Z. im Termin vom 6. November 2000 nicht erfolgt ist, ist die Rge unbegrndet. Insoweit kann ± ungeachtet, ob ein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 StPO berhaupt gegeben ist ± auf die Ausfhrungen zu § 29 Abs. 1 und 2 StPO [siehe oben unter II. 2. b)] Bezug g e - nommen werden. b) Die zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhobene Rge dringt ebenfalls nicht durch. Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf ihre Zulssigkeit. Die Rge lût nmlich nicht eindeutig erkennen, gegen welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoûen worden sein soll (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 344 Rdn. 24 m.N.). Die allgemeine - 15 - Schilderung des gesamten Verfahrensganges verbunden mit dem Hinweis, dieser begrnde einen ± nicht nher ausgefhrten ± Verstoû gegen eine Ve r - fahrensnorm, gengt grundstzlich nicht. Die eingangs in der Revisionsb e - grndung angekndigte Konkretisierung der ªStoûrichtungº der Rgen (RB 4) ist insoweit nicht erfolgt. Die Rge vermag aber ± selbst wenn man sie so deutet, daû sie sich gegen die Annahme der Unerreichbarkeit im Beschluû des Landgerichts vom 29. November 2000 richtet ± auch in der Sache nicht durchzugreifen. Die Au f - fassung der Strafkammer, daû die im Beweisantrag des Angeklagten vom 11. September 2000 benannten Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO sind, lût in Anbetracht der Tatsachen, daû ein Rechtshi l - feverkehr zwischen Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien zum damaligen Zeitpunkt fr die hier fraglichen Delikte unstreitig nicht bestand und die benannten Zeugen auch zu einer Aussage vor einem Gericht in Deutsc h - land nicht bereit waren, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zudem durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang den eingeschrnkten B e - weiswert einer kommissarischen Vernehmung bercksichtigen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 65). c) Die erhobene Aufklrungsrge (§ 244 Abs. 2 StPO) gengt schlieûlich nicht den Zulssigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie bereits nicht erkennen lût, gegen welche konkrete Handlungen oder Unterla s - sungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird. - 16 - III. Die Nachprfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr - ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. B. Revision des Angeklagten S. 1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbu n - desanwalts durch Beschluû das Verfahren gemû § 154 Abs. 2 StPO eing e - stellt, soweit der Angeklagte S. wegen gefhrlicher Krperverletzung in T a - teinheit mit Ntigung verurteilt worden ist. Dies fhrt zur entsprechenden Änd e - rung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ve r - hngten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. 2. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegrndet. Die - gleichlautend zu den Rgen des Angeklagten T. - erhobenen Verfahren s - rgen haben aus den bereits oben unter A. II. genannten Grnden keinen E r - folg. Zur - nicht ausgefhrten - Sachrge hat die Nachprfung des Urteils ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ist - 17 - damit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren veru r - teilt. Insoweit verweist jedoch der Senat die Sache zur Verhandlung und En t - scheidung ber die Strafaussetzung zur Bewhrung der erkannten Freiheit s - strafe (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rck, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daû das Landg e - richt bei Verhngung einer aussetzungsfhigen Freiheitsstrafe deren Vollstre k - kung zur Bewhrung ausgesetzt htte. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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