BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272/08 vom 7. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2008 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte im Fall II 7 der Urteilsgr374nde des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln schuldig ist; 2. mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 verurteilt worden ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtfreiheits-strafe und die Ma337regelanordnung. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Bet344ubungsmitteln [Fall II 7 der Urteilsgr374nde], wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 11 F344llen, wegen vors344tzli-chen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe sowie wegen vors344tzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in vier F344llen, davon in einem Fall [Fall II 5 der Urteils-gr374nde] in Tateinheit mit vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs, zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Au337erdem hat es Einziehungsanordnungen getroffen, den er-weiterten Verfall eines Betrages von 27.406,94 Euro angeordnet, eine Sperrfrist f374r die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt und zwei Bu337-geldbescheide aufgehoben. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt und hinsichtlich der F344lle 8-17 der Urteilsgr374nde das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung bean-standet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Zu der R374ge der Verletzung des 247 261 StPO bemerkt der Senat er-g344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift: 3 Das Landgericht hat die im Urteil verwerteten Erkenntnisse aus der Tele-kommunikations374berwachung zum Aufenthalt des Angeklagten am Abend des 20. Oktober 2006 in zul344ssiger Weise durch Verlesen der von dem Inhalt der 4 - 4 - Tontr344ger hergestellten Niederschriften in die Hauptverhandlung eingef374hrt (vgl. BGHSt 27, 135 f.; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 100a Rdn. 30 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Niederschriften keine Wahrnehmungen der mit der Auswertung und Fertigung der Niederschrif-ten befassten Kriminalbeamtin. Sie geben vielmehr nur das wieder, was zwi-schen dem Angeklagten und seinem jeweiligen Gespr344chspartner gesagt wur-de. Dass in diesen Niederschriften die Gespr344che nicht immer in w366rtlicher Re-de wiedergegeben sind, steht einer Verlesung nicht entgegen (vgl. dazu Nack in KK 6. Aufl. 247 100a Rdn. 51 m.w.N.); denn hier kommt es nicht auf den genauen Wortlaut der Gespr344che an, sondern auf die Tatsache, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt von seiner Wohnung aus Telefonate gef374hrt hat. 2. Im Fall II 7 der Urteilsgr374nde 344ndert der Senat den Schuldspruch ent-sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab, da sich der Angeklagte - wovon das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen W374rdigung im 334brigen auch ausgegangen ist (UA 29) - bez374glich der zum Eigenverbrauch bestimmten Bet344ubungsmittel des unerlaubten Besitzes und nicht des unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln schuldig gemacht hat. 5 3. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 5 der Urteilsgr374nde auch wegen vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs, 247 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. 6 Nach den Feststellungen befuhr der - insoweit gest344ndige - Angeklagte am 14. September 2006 gegen 18.45 Uhr verschiedene Stra337en in Neu-stadt/Orla, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Bei dem Versuch, sich einer Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, verlor er 7 - 5 - beim Linksabbiegen die Kontrolle 374ber sein Fahrzeug und fuhr geradeaus ge-gen den Zaun und die Gartenlaube des Gesch344digten K. . Dadurch wurde ein Sachschaden in H366he von etwa 4.000 Euro verursacht, au337erdem wurde die Beifahrerin des Angeklagten gef344hrdet. Die Auswertung der dem Angeklagten am Tattag um 20.45 Uhr entnommenen Blutprobe ergab Bet344ubungsmittelkon-zentrationen von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbons344ure, weniger als 25 ng/ml Amfetamin sowie 52 ng/ml Metamfetamin. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen tateinheitlich mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangener vors344tzlicher Gef344hr-dung des Stra337enverkehrs nicht, denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Fahr-zeug sicher zu f374hren. Zwar sind im Blut des Angeklagten verschiedene Dro-genwirkstoffe nachgewiesen worden, dies rechtfertigt f374r sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahrunt374chtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahrunt374chtigkeit nach Genuss von Drogen allein auf Grund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenw344rtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begr374nden (vgl. BGHSt 44, 219, 221; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. 247 315 c Rdn. 4 c, 247 316 Rdn. 39 f. m.w.N.). Zudem ergibt das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung 374berhaupt als "hoch" anzusehen sind. Dies h344tte wegen der erheblichen Wirkungsunterschie-de von Drogen jedenfalls n344herer Darlegung bedurft, zumal das - insoweit sachverst344ndig beratene - Landgericht von uneingeschr344nkter Steuerungsf344-higkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgegangen ist (UA 30). 8 - 6 - Schlie337lich kann auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahrunt374chtigkeit gezogen werden. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei; sein Fahrfehler kann daher ebenso auf unangepasster, 374berh366hter Geschwindigkeit beruhen (vgl. hierzu BGHR StGB 247 315 c Abs. 1 Nr. 1 Urs344chlichkeit 1; 247 316 Abs. 1 Fahrunt374chtigkeit, alkoholbedingte 4). 9 Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der f374r sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begange-nen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m.w.N.). 10 4. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und der Ma337regelanordnung. 11 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Mutzbauer
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