BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272 /12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 18. Januar 2012 im Schuldspruch d a- hingehend abgeändert, dass der Angeklagt e wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt wird . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko s- ten und Auslagen des Revision sverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen ei n- ge legte Revision hat den aus der Beschlus sformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensicht lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gemacht. a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrec hts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungsh andlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt ( BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 3 StR 445/10, StV 2012, 287 , 288 ; Urteil vom 28. Februar 2007 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 , 221 ff. ; Besch luss vom 7. August 2007 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Feb ruar 2008 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Tran s- port von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaft - liche Gestaltungsmöglichkei t, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist ( BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219 , 223 ; B e- schluss vom 30. März 2007 2 StR 81/07, NStZ - RR 2007, 24 6 , 247 ; Beschluss vom 21. November 2007 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285). Anderes kann ge l- ten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder s onst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtg e- schäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden G e- winn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichb e- rechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführu ng des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in di e- 2 3 - 4 - sem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmögli chkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmi t- tel sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß re i- ner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem BGH, Urt eil vom 14. Dezember 2006 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Februar 2007 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; B e- schluss vom 30. März 2007 2 StR 81/07, NStZ - RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40). b) Danach wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Festste l- lungen nicht belegt. Die Tätigkeit des Angeklagten war darauf beschränkt, auf Anweisung seiner Hinterleute der von ihm angeworbenen Kurierfahr erin den Auftrag zu erteilen, nach Spanien zu fahren und dort Kokain aufzunehmen. D a- bei stellte er das Geld für die Anmietung des Transportfahrzeuges aus Mitteln bereit, die er zuvor zu diesem Zweck von seinen Auftraggebern erhalten hatte. Während der Fahr t nach Spanien war der Angeklagte für die Kurierfahrerin stets telefonisch erreichbar. Nach ihrer Ankunft in Madrid benachrichtigte er die Betäubungsmittellieferanten, die daraufhin Kontakt zu der Kurierfahrerin au f- nahmen. Nach der Übernahme der zu transpo rtierenden Betäubungsmittel dir i- gierte er die Kurierfahrerin zu den Zielorten in England oder Italien und stellte auch dort den Kontakt zu den Abnehmern her. Im Anschluss an die Übergabe der transportierten Betäubungsmittel kehrte die Kurierfahrerin zu dem Ang e- klagten zurück und überbrachte ihm d ie für ihn bestimmte "Entlohnung" . Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass der Angeklagte keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel hatte und auch nicht bestimmen konnte , ob und wann ein Transport stattfindet. An der Preisgesta l- 4 - 5 - tung und den Zahlungsströmen war er offenkundig nicht beteiligt. Für entst e- hende Kosten verwendete er zweckgebunden überlassene Mittel seiner Au f- traggeber. Die ihm verbleibenden Handlungsspielräume bei der Auswahl der Kurierfahrerin sowie ihrer Anleitung und Überwachung waren auf den Tran s- portvorgang be schränkt. 2. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. 3. Der Senat kann aussch l ießen, dass die Schuldspruchänderung eine Auswirkung auf die am Erziehungsgedanken orientierte Bemessung der sehr maßvollen Jugendstrafe gehabt hätte. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 5 6
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