BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272 /15 vom 8. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 20 15 gemäß § 44, § 349 Abs. 1 StPO beschlos sen : Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Bochum vom 15. Dezember 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge währen, werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Re chtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tat einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen zwei Monat e als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Aufrechterhaltung einer Sperrfrist und den Verfall von Wertersatz angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte wir k- sam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ang e- klagte nach Rüc ksprache mit seinem Verteidiger im Anschluss an die Ve r- hließend keine Erklärung abgegeben. Die Erklärung des Angeklagten wurde zwar nicht wie es sich im Interesse der Ve r- fahrensklarheit empfiehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2000 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 mwN) gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelese n und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die in der Nie derschrift festgehaltene Erklärung abgegeben hat (Senat aaO). Deren inhaltliche Richtigkeit wird durch die eingeholten dienst - lichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin bestätigt und auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. De r Senat sieht daher ke i- nen weiter gehenden Aufklärungsbedarf. 2. a) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerr u- fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534). b) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r- zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hindernde Verständigung nach § 257c StPO oder ein e ebenso wirkende informelle Verständigung gab es in dem Verfahren nicht. 2 3 4 5 - 4 - Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts. 3. Da der Rechtsmittelverzicht die Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat, ist auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ist daher zu verwerfen (Senats - beschluss vom 5. Januar 2005 4 StR 520/04, NStZ - RR 2005, 149 , 150 ). Der Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2015 ist aufzuheben. In Fällen wirksamen Rechtsmittelverzichts fehlt es regelmäßig an einer Zuständigkeit des Tatrichters für die Verwerfung der R evision (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 aaO). Sost - Scheible Roggenbuck C ierniak Franke Quentin 6
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