BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 273/05 vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: In Bezug auf die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erhobene Verfah-rensrüge bestehen mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits gegen deren Zulässigkeit rechtliche Bedenken, da für die Beurtei-lung der Rüge wesentliche Verfahrenstatsachen, etwa die Anord-nung umfangreicher Nachermittlungen durch Verfügung des Vor-sitzenden vom 14. Oktober 2003 (Bl. 526 d.A.) sowie die Einho-lung eines weiteren Sachverständigengutachtens (textilkundliche - 3 - Untersuchung des Pullovers des Tatopfers; Anordnung vom 26. April 2004, Eingang bei Gericht am 2. Juni 2004, vgl. Bl. 686 und 699 ff d.A.), nicht vorgetragen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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