BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 273 /13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de sanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Halle vom 18. Januar 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einb eziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehr e- re Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagte n. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 189 GVG. a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich 1 2 3 - 3 - um eine unzulässige Protokollrüge ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 111/11, S traFo 2011, 317 ; Urteil vom 20. April 2006 4 StR 604/05, NStZ - RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehm en, dass die von der Strafkammer zur Verständigung mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen habe. b) Die V erfahrensbeanstandung ist auch begründet. Nach der Vorschrift des § 189 GVG muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land na ch den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Haup t- verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Prot okoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4). Da die Si t- zungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertr a- gung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angekla g- ten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revision s- verfahren fest. Der Senat vermag bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verletzung des § 189 GVG beruht. Konkrete Umstände, welche d en Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 4 5 6 - 4 - 2011 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Be eidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevo r- bringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft. Sost - S cheible R in BGH Roggenbuck ist urlaub s- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender
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