BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/07 vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, insbesondere dem massiven gewaltt344tigen Vorgehen gegen das Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) Erpressungs-versuch nicht gem344337 247 24 Abs. 2 StGB zur374ckgetreten sind. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-ten T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247247 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Ne-benkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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