BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274 /12 vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Halle vom 14. Februar 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe der Bedrohung sc huldig ist, b) im Ausspruch über di e im Fall II. 7 der Urteilsgründe ve r- hängte Einzelst rafe sowie im G esamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Strafrichter in Merseburg z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, Sachbeschädigung, Diebstahl s in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, 1 - 3 - mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den au s der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . I. 1. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis II. 6 der Urteilsgründe hat die Nachprü fung des ang efochtenen Urteils im Schuld - und im Rechtsfolgenausspruch ke inen Rechtsfeh ler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2012 Bezug genommen. 2. D ie Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fal l II. 7 der Urteil s- gründe begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Z euge B . , dem am Abend des 4. Februar 2011 aufgefallen war, dass sich der Angekl agte und eine weitere, unbekannt geblieben e Person auf einem Parkplatz in Merseburg an einem Pkw zu schaffen machten, beide Personen zur Rede. Darauf zog der alkoholisierte Angeklagte aus seinem Hosenbund eine Pistole und hielt sie dem Zeugen an den Bauc den Zeugen einschüchtern und von weiterer Einmischung abhalten. Der unb e- kannt gebliebene Dritte konnte den Angeklagten jedoch beschwichtigen, s o dass dieser von dem Zeugen abließ. 2 3 4 - 4 - b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass eine Strafbarkeit wegen des Versuchs einer Nötigung in Betracht kommt. Es bestand jedoch Anlass zur Prüfung de r Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Nötigung strafbefreiend zu rückg e- treten ist. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nich t- weiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwar ten, so dass davon auszugehen ist, dass der A n- geklagte vom Versuch der Nötigung freiwillig und daher strafbefreiend zurüc k- getreten ist (§ 24 StGB). c) Die Äußerung des Angekla gten gegenüber dem Zeugen B . , wenn stellt aber unter Berücksichtigung der dabei vorgehaltenen Pistole eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB dar. Für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge B . die Äußerung nicht ernst nehmen werde, bieten die Urteilsgrün de keinen Anhalt . Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte bestritten hat, überhaupt am Tatort gewesen zu sein , und es daher fern liegt, dass er sich anders verteidigt hätte. 3. Die Änderu ng des Schuldspruchs im Fall II. 7 der Urteilsgründe zieht schon wegen de r geringeren Strafdrohung des § 241 Abs. 1 StGB die Auf - he bung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe nach sich. D er auch hi n- sicht lich der Bewährungsentscheidung für sich ge no mmen rechtsfehlerfreie Gesamt strafausspruch kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. D er Senat kann unter Berücksichtigung der Summe der Einzelstrafen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere G esamtstrafe erkannt hätte. 5 6 7 - 5 - II . Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Strafrichter in Merseburg z u- rück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Mutzbauer RinBGH Roggenbuck ist infolg e Franke Urlaubs ortsabwesend und d a- her verhindert zu unterschre i- ben. Mutzbauer Schmitt Bender 8
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