ECLI:DE:BGH:2017:140917B4STR274.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/16 vom 14. September 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja StGB § 339 Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei bewusstem Nic htbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren . BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16 - LG Freiburg in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun - d esanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird a) die Strafverfolgung gemäß § 1 54a Abs. 2 StPO im Fall II.2 . der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundes - anwalts auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten L . und M . ) beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellun - gen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. bis 6. der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben insoweit die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehe n auf - rechterhalten; bb) in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe im Straf - ausspruch; cc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand - lung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe ver - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tatei n- heit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall (Fall II.2. der Urteilsgründe) in drei tateinheitlichen Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sach - und eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmi t- tel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Angeklagte ist seit Juli 2012 vom Dienst susp endierter Staat s- anwalt bei der Staatsanwaltschaft Freiburg. Seiner Verurteilung liegen Ermit t- lungsverfahren zugrunde, in denen er es trotz von ihm jeweils zutreffend beu r- teilter Verurteilungswahrscheinlichkeit und bestehender Anklagereife unterließ, gege n die Beschuldigten der betroffenen Verfahren die öffentliche Klage gegebenenfalls durch Beantragung eines Strafbefehls (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 1 2 - 4 - 4 StPO) zu erheben. In sämtlichen Fällen wusste der Angeklagte darum, dass die Beschuldigten bei Erhebung d er öffentlichen Klage der von ihnen verwirkten Strafe zugeführt werden würden. Im Fall II.2. unterließ er es zudem, das staat s- anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren auf eine polizeilich zunächst als Zeugin und später als Tatverdächtige vernommene Beschuldi gte zu erstrecken, die ihre T atbeteiligung eingeräumt hatte. Das Unterlassen der Erhebung der öffentlichen Klage durch den Ang e- klagten führte in den Fällen II.1 . und 2., im letztgenannten Fall gegenüber zwei Beschuldigten, zum Eintritt der Strafverfolg ungsverjährung. In den Fällen II.3. bis 6. schloss der Dezernatsnachfolger des Angeklagten die Ermittlungen nach dessen Suspendierung ab. Die Amtsgerichte Staufen, Ettenheim und Freiburg verhängten in diesen Fällen sodann gegen die Beschuldigten in den F ällen II.3 . und 4. durch Strafbefehl jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheit s- b- Amtsgericht Staufen drei Monate der gegen den Beschuldigten verhängten G e- Gegen die nach der Suspendierung des Angeklagten im Fall II.2. nacherfasste zurückliegenden Tatzeit, des Geständnisses und der rechtsstaatswid rigen Ve r- fahrensverzögerung Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertu n- gen ge troffen: 3 4 - 5 - Die Erlasslage des baden - württembergischen Justizministeriums ve r- pflichtete die Staatsanwälte, dem zuständig en Generalstaatsanwalt über alle Ermittlungsverfahren zu berichten, die länger als ein Jahr unerledigt in ihrem Dezernat anhängig waren. Anfang 2011 verfügte der Leitende Oberstaatsa n- walt in Freiburg, dass ihm die Rückstandsberichte vorzulegen waren. Um se iner Berichtspflicht in den überjährigen Verfahren nicht nachkommen zu müssen, verfügte der Angeklagte in den den verfahrensgegenständlichen Fällen zugru n- de liegenden Akten den Abschluss der Ermittlungen durch angeblich diktierte Anklagen oder Strafbefehls anträge oder stellte die Verfahren entgegen der von ihm zutreffend gewürdigten Sach - und Rechtslage ein, ohne die Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen oder Anzeigenerstatter zu bescheiden. Den sac h- bearbeitenden Polizeistellen teilte er die Einstellunge n ebenfalls nicht mit. Mit den Scheinverfügungen veranlasste der Angeklagte seine Geschäftsstelle, die Ermittlungsverfahren aus dem Register als erledigt auszutragen und damit der Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts und seines eigenen Behördenleiters z u entziehen. Anschließend nahm er die Akten mit dem Vorhaben wieder an sich, die Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt dem von ihm zutreffend als allein sachgerecht erkannten Abschluss durch Erhebung der öffentlichen Klage zuzuführen. Ohne dieses Vorhaben aufzugeben, bewahrte der Angeklagte die Akten bis zum 27. Juni 2012 in seinem Dienstzimmer und schließlich bis zur Entdeckung seines Vorgehens am 29. Juni 2012 kurzzeitig im Keller seiner Mu t ter auf. In der gesamten Zeit nach den Scheinverfügungen verlor e r die Ve r- fahren nicht aus dem Blick. In den Fällen II.1 . und 2. wusste der Angeklagte durchgehend darum, wann im Hinblick auf die Tat des jeweiligen Beschuldigten Verjährung eintreten würde. Ebenso war sich der Angeklagte bewusst, dass die Akten seit sein en Scheinverfügungen keiner behördlichen Kontrolle mehr unte r- lagen. Seine anfangs hohe Arbeitsbelastung stand einer Erhebung der öffentl i- chen Klage jedenfalls ab Anfang 2009 nicht entgegen. 5 - 6 - Zu den einzelnen Fällen hat das Landgericht folgende weitere Fe stste l- lungen getroffen: 1. Das seit August 2005 gegen die Beschuldigte Ma . geführte Ver - fahren 330 Js , dem 13 sicher nachzuweisende betrügerische Waren - bestellungen zugrunde lagen, stellte der Angeklagte im Juli 2006 gemäß § 154 Ab s. 1 StPO ein. Das für die Einstellung herangezogene Bezugsverfahren 330 Js , das zu einer Verurteilung wegen Betrugs in mindestens 32 Fällen geführt hätte, war seit dem 6. Dezember 2006 anklagereif. Zum 15. September 2007 wurde es berichtspflich tig. Am 30. Oktober 2007 verfügte der Angeklagte dessen Abschluss durch eine angeblich diktierte Anklage. Spätestens ab B e- ginn des Jahres 2009 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffa s- ichen Gesicht s- h- rung e in. Eine rechtzeitige Anklageerh ebung hätte zur Verurteilung der B e- schuldigten geführt. 2. Der Angeklagte führte unter dem Aktenzeichen 330 Js s eit Juni 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten W . , L . und M . u.a. wegen des Vorwurfs, im März 2006 ein Leasingfahrzeug im Wert von rund 48.000 Euro in die Ukraine verschoben zu haben. Auf seinen Antrag erließ das Amt sgericht Freiburg am 1. Dezember 2006 Haftbefehl gegen L . , der vom 23. Dezember 2006 bis zum 18. Mai 2007 vollzogen und seit - dem, auf Antrag des Angeklagten, gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wu r- de. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht stellte d er Angeklagte das Verfahren am 29. Juni 2007 gegen die Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, w o- von weder die Beschuldigten noch die sachbearbeitende Polizei Kenntnis e r- hielten. In einer polizeilichen Vernehmung Ende 2008 räumte die bislang ledi g- 6 7 8 - 7 - lich a ls Zeugin in das Verfahren einbezogene F . ihre Beteiligung an der Fahrzeugverschiebung ein. Im Mai 2009 erörterte der Angeklagte mit den verantwortlichen Kriminalbeamten das Ergebnis der von ihnen durchgefüh r- ten Ermittlungen, auf dessen G rundlage gegen L . und M . sowie gegen die im Verfahrensregister als Beschuldigte nachzuerfassende F . Anklage zu erheben gewesen wäre. Spätestens ab September 2009 war das Unterla s- sen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts ni cht mehr zu ve r- treten. Bezüglich der Beschuldigten M . und L . trat am 1. Dezember 2011 bzw. am 14. Mai 2012 Verfolgungsverjährung ein. Gegen die später als Beschuldigte nacherfasste F . stellte der Dezernatsnachfolger des Ange - klagten das Verfahren im Mai 2013 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Zumindest hinsichtlich der Beschuldigten L . und M . wäre bei rechtzeitiger Ankla - geerhebung mit der Verurteilung zu Freih eitsstrafen zu rechnen gewesen. 3. Unter dem Aktenzeichen 330 Js ermittelte der Angeklagte seit April 2008 gegen den Krankenpfleger S . wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. S . war seit Oktober 2008 geständig, einer Arbeitskollegin im Februar 2008 Medikamente ins Ess en g e- mischt zu haben, so dass sie nach dessen Verzehr eine Woche auf der Inte n- sivstation behandelt werden musste und mindestens ein halbes Jahr lang krankgeschrieben war. Kurz nach Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Ang e- klagte am 30. April 2009 den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten Strafbefehlsantrag. Spätestens ab Beginn des Jahres 2010 hätte nach Auffassung des Landgerichts Anklage erhoben werden müssen. Nach der Suspendierung verhängte das Amtsgericht Staufen gegen S . wegen gefährlicher Körperverletzung durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl vom 10. September 2012 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten. 9 - 8 - 4. Ab Dezember 2008 führte der Angeklagte unter dem Aktenzeichen 330 Js ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S ch. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags bzw. der gefährlichen Körperverletzung. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 19. Dezember 2008 räumte S ch. das objektive Tatg eschehen weitgehend ein, bestritt aber einen Tötungsvorsatz. Ende Januar 2009 regte sein Verteidiger an, das Verfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen gefährlicher Kö r- perverletzung abzuschließen. Kurz vor Eintritt der Berichtspflicht verf ügte der Angeklagte am 30. November 2009 hinsichtlich des Beschuldigten S ch. den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich diktierten Strafbefehl s- antrag. Spätestens ab Mai 2010 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des La ndgerichts nicht mehr zu vertreten. Nach der Suspe n- dierung des Angeklagten und der Wiederaufnahme des Verfahrens verhängte das Amtsgericht Ettenheim gegen Sch . am 10. September 2012 durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl wegen gefährlicher K örperverletzung eine zur Bewährung ausgesetzte Frei heitsstrafe von neun Monaten. 5. Das ab Mai 2009 gegen K . geführte Verfahren 330 Js eine durch Betrug erl angte Reise im Wert von rund 2.100 Euro zugrunde lagen, stellte der Angeklagte am 18. Mai 2010 kurz vor Eintritt der Berichtspflicht im - Verkäufe geführte Ve r- fahren 330 Js ein, das seit Novemb er 2009 bei ihm anhängig war. Als dieses Anfang November 2010 berichtspflichtig wurde, stellte der Angeklagte es am selben Tag gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Weder der Beschuldigte noch die zahlreichen Anzeigenerstatter erhielten davon Kenntnis. Die mit Bez ug auf dieses Verfahren eingestellten Ermittlungen im Verfahren 330 Js nahm der Angeklagte nicht wieder auf. Spätestens ab April 2011 war das Unte r- 10 11 - 9 - rechtlichen oder tatsäch Suspendierung nahm der Dezernatsnachfolger des Angeklagten zunächst das Verfahren 330 Js wieder auf und erhob wegen der dortigen Taten im Dezember 2012 Anklage zum Amtsgericht Staufen. Ende Ma i 2013 erfolgte nach Verbindung mit weiteren Verfahren die Anklageerhebung im Verfahren 330 Js . Bei ihrer gemeinsamen Verhandlung verurteilte das Amtsge - richt den Beschuldigten K . im April 2014 wegen Betrugs in 75 Fällen sowie versu chten Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstr a- fe von einem Jahr und drei Monaten, von denen es drei Monate für vollstreckt erklärte. 6. Ab dem 5. März 2011 ermittelte der Angeklagte unter dem Aktenze i- chen 330 Js gegen den Beschuldigten Schi . wegen des Verdachts des (schweren) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und erwirkte am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn. Im Rahmen seiner richterl i- chen Vernehmung im Haftprüfungstermin vom 19. April 2 011 gestand Schi . die Tat in vollem Umfang. Am selben Tag setzte das Amtsgericht den Haftb e- fehl gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Eingang weiterer polizeilicher Ermittlu n- gen war das Verfahren ab dem 10. Juni 2011 anklagereif. Kurz bevor es b e- richtsp flichtig wurde, stellte der Angeklagte es am 2. März 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit einer bewusst unzutreffenden Begründung ein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Sache vielmehr anklagereif. Der Beschuldigte wurde durch die Verfahrensverzögerung ein erseits begünstigt, andererseits bedeutete die Verzögerung für ihn in Anbetracht des bestehenden Haftbefehls und der bestehenden Auflagen zugleich eine Belastung. Nach der Suspendierung des Angeklagten erhob der Dezernatsnachfolger des Angeklagten Anklage zum Amtsgericht Freiburg, das den Beschuldigten Schi . am 28. November 2012 12 - 10 - wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ve r- urteilte. II. Der Senat hat im Fall II.2 . der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Z u- stimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen (unterbli e- bene Anklageerhebung im Verfahren 33 0 Js gegen die Beschuldigten L . und M . ) beschränkt. III. 1. Die Verfahrensrüge, dass bestimmte Urkunden mangels Zustimmung des Verteidigers und des Angeklagten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO hätten eingeführt werden dürfen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Inhalt dieser Urkunden nicht bzw. nicht vollständig mitgeteilt wird. Dem Senat ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob es sich wofür schon das Re visionsvorbringen spricht bei den beanstandeten Urkunden um Erklärungen von Polizeibeamten über das Ergebnis von Ermittlungshandlungen handelt, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ohne Zustimmung der Verfahr ensbeteiligten verlesbar waren. 2. Die Revisi on dringt jedoch mi t der Sachrüge teilweise durch. 13 14 15 - 11 - Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung hält sachlich - rechtlicher Übe r- prüfung nur in den Fällen stand, in denen es der Angeklagte unterließ, durch eine rechtzeitige Anklageerhebung oder eine Antragstell ung nach § 407 Abs. 1 StPO den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern (betr. die Fälle II. 1 . und - nach Verfahrensbeschränkung - II. 2 . der Urteilsgründe). Allerdings ist zu besorgen, dass das Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldumfan g ausgegangen ist, so dass die Strafaussprüche aufzuheben waren. Soweit durch die Untätigkeit des Angeklagten ein Verfahrensabschluss lediglich verzögert wurde, wird der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung von den Feststellungen nicht getragen (Fälle II. 3 . b is II. 6 . der Urteilsgründe). a) Für die sachlich - rechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt hinsichtlich des Tatbestands der Rechtsbeugung grundsätzlich das Folge n- de: aa) Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig gerege l- ten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof sowohl für staatsanwaltscha ftliche Einstellungsverfügungen als auch für Ankl a- geerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK - StGB, 12. Aufl. , § 339 Rn. 20, 36 mwN) . Für die En t- scheidung, die Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu bewirken (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO), kann nichts and e- res gelten. 16 17 18 - 12 - bb) Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elemen tare Rechtsverstöße in Betracht. Dabei indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechen und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Fall einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter - oder Beamtenver hältnisses die Schwere des Unwer t- urteils (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656; Urteil vom 29. O k- tober 2009 4 StR 97/09, NStZ - RR 2010, 310; Urteil vom 29. Oktob er 1992 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383). § 339 StGB erfasst deshalb nur Recht s- brüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder En t- scheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Par tei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben au s- richtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 4 StR 23/94, BGHSt 40 , 272, 283; vom 5. D e- zember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss vom 7. Juli 2010 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466). Eine unrich tige Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme e i- ner Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entsche i- dung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 1 5. September 1995 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251). Insoweit enthält das Merkmal der Be u- gung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage ein er wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, 19 - 13 - NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 23. Mai 1984 3 S tR 102/84, BGHSt 32, 357, 364). cc) Eine Rechtsbeugung kann gr undsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 5. Dezember 1996 1 StR 37 6/96, BGHSt 42, 343, 344 f. ; Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Beschluss vom 24. Juni 2009 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 5 StR 555/09, StV 2011, 463 , 466 ). In diesem Fall ist es jedoch erforderlic h, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor - oder Nachteil einer Partei b e- gründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor - oder Nachteil tatsächlich einge - treten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651 mwN). Daneben kann auch Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell recht s- konform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Ents cheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/99, BGHSt 42, 343, 351; vom 20. September 2000 2 StR 276/00, NStZ - RR 2001, 243, 244; vom 18. Juli 2013 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656; vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, NStZ 20 15, 651, 652). dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1996 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105; Hilgendorf, aaO, § 339 Rn. 39 und 70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2007 1 StR 394/07, Rn. 44), wird das Ta t- 20 21 - 14 - bestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel n ur dann als erfüllt anges e- hen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unte r- blieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Han deln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl b e- sondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111). b) Danach ist unter den hier gegebenen Umständen ein die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragender elementarer Rechtsverstoß nur in den Fällen belegt, in denen es der Angeklagte bewusst unterließ, den Eintritt der Verfo l- gungsverjährung dur ch die Erhebung der öffentlichen Klage zu verhindern (Fall II.1 . sowie Fall II.2 . der Urteilsgründe, dort bezüglich der Beschuldigten L . und M . ). aa) Die bewusste Nichterhebung der öffentlichen Klage in einem ankl a- gereifen Ermittlungsverfah ren mit der Folge, dass es im Falle des Unterlassens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grun d- sätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts und verstößt gegen ein eindeutig es gesetzliches Handlungsgebot. Nach § 170 Abs. 1 StPO hat ein Staatsanwalt Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten. Ein Ermessen steht ihm i n- soweit nicht zu. Die Vorschrift ist ebenso wie § 152 Abs. 2 und § 160 StPO eine Ausprägung des Legalitätsgrund satzes, der zu den wesentlichen Grun d- prinzipien des Strafverfahrensrechts zählt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Septem - ber 1960 3 StR 28/60, BGHSt 15, 155, 159; Urteil vom 21. April 1988 22 23 24 - 15 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95 /68, NJW 1970, 1543, 1544; Kölbel in MüKo - StPO, § 160 Rn. 29 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1982 2 BvR 8/82, NStZ 1982, 430 [zu § 152 Abs. 2 StPO]). Der Grundsatz der Legalität und der in § 170 Abs. 1 StPO festgeschri e- bene Anklagezwang ge winnen ihre Konturen aus ihrer überragenden Bede u- tung für die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Pflicht des Staates, die Sicherheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und d e- ren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schü t- zen. Auf die zu ihrer Verwirklichung gerichtete Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs darf weder nach Belieben noch aus vermeidbaren Gründen g e- ner ell oder im Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsstaat kann sich nur ve r- wirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3 . März 2005 GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 53 mwN). Andernfalls droht die Legitimität staatlichen Strafens Schaden zu nehmen. Zwar kann § 170 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht keine eindeutige Handlungsvorgabe entnommen werden. Die Vorschrift verpflichte t aber den Staatsanwalt jedenfalls dann unabweisbar zu einer Anklageerhebung, wenn es andernfalls zum Eintritt der Verfolgungsverjährung käme und der staatliche Strafanspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar wäre. Diesem mit dem Hera n- nahen des Verjährungsze itpunkts, der nach dem Gesetz eindeutig zu besti m- men ist, zwingend gewordenen Handlungsgebot ist der Angeklagte bewusst nicht nachgekommen. 25 - 16 - bb) Ob allein oder gegebenenfalls unter welchen weiter gehenden V o- raussetzungen im Einzelfall die bewusste Nic hterhebung einer öffentlichen Kl a- ge in Ansehung der konkreten Gefahr der endgültigen Verfahrensbeendigung eines anklagereifen Strafverfahrens durch den Eintritt der Verfolgungsverjä h- rung die strengen Anforderungen an das Vorliegen eines elementaren Recht s- v erstoßes im Sinne des § 339 StGB erfüllt, braucht der Senat nicht zu entsche i- den. Denn vorliegend treten jedenfalls noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Verfahrensverstoß des Angeklagten letztlich als eine Rechtsbe ugung im Sinne des § 339 StGB kennzeichnen. (1) So zeigt sich die Schwere des Rechtsverstoßes auch darin, dass der Angeklagte durch sein Verhalten wie vom Landgericht zu Recht angenommen zugleich auch eine Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB beging (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 [zu § 267 Abs. 3 StGB]). D a- bei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt ebenfalls der Durchsetzung des Legalitätsprinzips dient (vgl. Beulke in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 37; Diemer in K K - StPO, 7. Aufl., § 152 Rn. 1). (2) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung war auch zu berücksichtigen, dass der Angekl agte die Verfahren zuvor durch Scheinverfügungen der Diens t- aufsicht seines Behördenleiters sowie des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe entzogen hatte. Zwar kann hierin kein eigenständiger Rechtsverstoß im Sinne einer Beugung des Rechts gesehen werden. Auch wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch dieses Vorgehen den Eintritt der Verjährung r- ändert, die Verfahren wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ihrem 26 27 28 - 17 - sa chgerechten Abschluss durch An k lageerhebung oder Strafbefehlsantrag z u- zuführen. Er übertrug sich aber mit diesem Vorgehen doch faktisch die alleinige Verantwortung für ihren weiteren Fort - und Ausgang. Die Möglichkeiten der ihm übergeordneten Justizverwalt ung, die ihr obliegende Pflicht, die Einhaltung a n- gemessener Zeiträume bei der Bearbeitung von Strafverfahren zu sichern und nicht nur vermeidbaren (rechtsstaatswidrigen) Verzögerungen, sondern erst Recht einer drohenden Verjährung von Straftaten gegeben enfalls durch Übe r- tragung der Verfahren auf andere Dezernenten entgegenzuwirken, beei n- trächtigte der Angeklagte mit seinem Vorgehen nachhaltig. Den Verpflichtungen des Legalitätsprinzips konnte nach den Austragungen der Verfahren aus dem Register faktisc h nur noch der Angeklagte selbst gerecht werden, was ihm durchgehend bewusst war. Die Einhaltung bestimmter Erledigungsfristen richt e- te der Angeklagte durch die Herausnahme der Verfahren aus der behördlichen Kontrolle nicht mehr an seinen Dienstvorgaben au s, deren Missachtung zwar als selbständiger Anknüpfungspunkt für die Rechtsbeugung nicht herangez o- gen werden kann, die aber wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist ein Beleg dafür ist, dass der Angeklagte die Sachbehandlung ausschlie ß- lich an e igenen Maßstäben ausrichtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652). (3) Schließlich war der Angeklagte auch nicht nur kurzfristig mit den Ve r- fahren befasst. Der Zeitraum zwischen Anklagereife und dem Eintritt der Ve r- jährung umfasste im Fall II.2. immerhin einen Zeitraum von zwei bzw. drei, im Fall II.1. sogar von rund vier Jahren. c) In den Fällen, in denen ein Verfahrensabschluss lediglich verzögert wurde, hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Fe ststellungen einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB nicht aufzuzeigen 29 30 - 18 - vermocht. Die fallbezogene Benennung von Zeitpunkten, zu denen die Untäti g- normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen unter keinem nicht aus. Die Strafkammer ist vielmehr in diesen Fällen bei der Prüfung, ob ein elementarer Verfahrensverstoß vorlie gt, von einem rechtsfehlerhaften, weil zu weiten Maßstab ausgegangen. Zwar gehört zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verle t- zung Rechtsbeugung begangen werden kann, auch das aus dem Recht s- staatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürs orgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzögerungen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten B e- arbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Richter oder Staatsanwalt überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstg e- schäften er den Vorrang vor anderen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Se p- tember 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111). Im Sinne des § 339 StGB strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz werden deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot kon kret i- siert hat (wie etwa in § 115 StPO), wenn der Richter oder Staatsanwalt untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vo r- teil oder Nachteil einer Part ei beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 350 f.). Allein eine verzögerte, den Maßstäben des Art. 6 EMRK widersprechende Sachbehandlung durch den Staats anwalt 31 - 19 - oder Richter wird daher regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB erfüllen. So ist zwar in dem Zeitraum zwischen Anklagereife und dem Eintritt der Verjährung die in § 170 Abs. 1 StPO normierte Pflicht des Staatsanwalts, die öffentliche Klage zu erheben, im Lichte des Beschleunigungsgrundsatzes zu betrachten, der in jedem Abschnitt des Verfahrens gilt (vgl. Esser in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 310). Die Staatsanwal tschaft ist gehalten, in anklagereifen Fällen auch alsbald anzuklagen (vgl. Kölbel , aaO, § 170 Rn. 9). Indes kann weder aus § 170 Abs. 1 StPO noch allein aus dem Beschleunigungsgebot ohne weiteres ein konkreter Zeitpunkt abgeleitet we r- den, zu dem eine Ankl ageerhebung zwingend geboten ist. Soweit in Art. 6 Abs. 1 MRK davon die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 aaO, EMRK Art. 6 Rn. 314). Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, dass zu den von ihr für jeden Fall bestimmten Zeitpun k- ten eine e- n- vertretbarkeit einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Sachbehandlung für sich genommen noch nicht in eine R echtsbeugung führt. IV. Danach können der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt im Fall II. 1 . der Urteilsgründe und der nach der Ve r- 32 33 - 20 - folgungsbeschränkung verbleibende Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in Tateinhe it mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2 . der Urteilsgründe bestehen bleiben. Allerdings kann nicht ausgeschlossen we r- den, dass die Strafkammer bei der Prüfung und Versagung der Strafrahme n- milderung nach § 13 Abs. 2 StGB in beiden Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil sie dem Angeklagten seine Untätigkeit i- war. Z u- dem verstößt nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats die stra f- schärfende Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung gegen § 46 Abs. 3 StGB, was sich auch bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Dies f ührt zur Aufhebung der Einzelstrafen. Im Fall II.2 . der Urteilsgründe kommt hinzu, dass das Landgericht straferschwerend berüc k- sichtigt hat, dass sich die Tat zugunsten vo n drei Beschuldigten auswirkte. In den Fällen II. 3 . bis II. 6 . der Urteilsgründ e bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer noch Feststellungen, insbesondere zu den Beweggrü n- den der Untätigkeit des Angeklagten, zu treffen vermag, die auch in diesen Fä l- len die Annahme einer Rechtsbeugung etwa auf der Grundlage sachfremder Erwägungen rechtfertigen könnten. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob der Angeklagte von einer Anklageerhebung absah, um seine vorhergehe n- den Verfahrensmanipulationen nicht aufdecken z u müssen. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Feststellungen zu den den betreffenden Ermit t- lungsverfahren zugrunde liegenden Straftaten, zu Maßnahmen und Verfügu n- gen des Angeklagten und zum Ausgang der betreffenden Verfahren) sind rechtsfehlerf rei getroffen und können bestehen bleiben. 34 - 21 - V. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO G e- brauch und verweist die Sache an das Landgericht Karlsruhe. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 35
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