ECLI:DE:BGH:2018:111018U4STR274.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 274 / 1 8 vom 11. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Okto - ber 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Erster Staatsanwalt in der Verhandlung , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, fü r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2017 wird ve r- worfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatsk asse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Per sonen geeignet und bestimmt ist g bei einer Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 4 StR 334/16 , NStZ - RR 2017, 117 ; Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 632/14 , NStZ - RR 2015, 144 [Ls] ) in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch , insb esondere gegen die A n- nahme minder schwerer Fälle nac h § 30a Abs. 3 BtMG durch das Landgericht . Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - 1. Gegenstand der Verurteilung sind sieben Taten des bewaffneten Ha n- deltreibens mit Amph etamin durch den Angeklagten im Zeitraum zwischen A n- fang 2015 und dem 12. Juni 2016. Im Fall B. I. der Urteilsgründe handelte der Angeklagte in 29 Teilakten mit insgesamt 6.500 Gramm Amphetamin m it einer Wirkstoffmenge von 455 Gramm Amphetaminbase, in den Fällen B. II. bis VII. je weils mit 200 Gramm Amphetamin mit Wirkstoffmengen zwischen 14 und 24,2 Gramm Amphetaminbase. In sämtlichen Fällen verbrachte der Angeklagte das Amphetamin nach dessen Ankauf in die von ihm mitbenutzte Wohnung des früheren Mitangek lagten M . , portionierte es dort und verkaufte es anschlie - ßend gewinnbringend weiter. In dieser Wohnung befanden sich griffbereit unter anderem ein Baseballschläger, zwei Macheten und diverse Messer, die jeweils im Eigentum des M . standen, sowie ein dem Angeklagten selbst gehören - des Messer. Der Angeklagte , der an multipler Sklerose leidet, veräußerte das Amphetamin in sämtlichen Fällen außerhalb der Wohnung. Das Landgericht hat bei allen sieben Taten den Strafrah men eines mi n- der schweren Fall es des bewaffneten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angewandt und auf Ei nzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Mona ten (Fälle B. II. bis VII.) sowie unter Berücksichtigung der Sper r- wir kung des § 29a Abs. 1 BtMG von ei nem Jahr und acht Monaten (Fall B. I.) erkannt. 2. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor - oder Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) auf. a) Die Strafzumessung ist g rundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der 3 4 5 - 5 - Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzus tellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions - gerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkan nte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlo s- sen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. A pril 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatgericht obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen G e- samtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, we l- ches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den E r- schwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur b e- grenzt nachprü fbar (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2001 2 StR 2 76/01, StV 2002, 20; vom 14. Dezember 2016 2 StR 338/16 , Rn. 8 ). b) Hieran gemessen halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landge richts rechtlicher Nachprü fung stand. Die Einwände der Staatsanwaltschaft dringen nicht durch. aa) Soweit das Landgericht bei der Straf zumessung das vom Angekla g- nicht so erheblichen Missbrauchsp 15), schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung auf einer rechtlich bedenklichen G e- fährlic hkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von s o- genannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amph e- tamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin 6 7 - 6 - zu sogenannten weichen Drogen wie Ca nnabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 3 StR 97/17, Rn. 13 [insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2017, 310 ] ; vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 2 StR 202/13, Rn. 20). Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Erwägung für das von Amphetamin ausgehende Suchtpotential bereits für s ich genommen eine Relativierung enthält , da d essen Beschreibung als ersichtlich die Abgrenzung zu sogenannten harten Drogen zum Au s- d ruck bringen sollte , das Landgericht das Amphetamin demnach schon nicht eingeordnet und überdies in diesem Zusammenhang dessen geringe Qualität hervorgehoben hat, hat es sowohl bei der Begründung der Strafra hmenwahl als auch bei der Zumessung der Strafen im engeren Sinne eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungs - g esichtspunk te , unter anderem die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, sein umfassendes Geständnis, den Umstand, dass der Betäubungsmittelhandel stets außerhalb der Wohnung und damit ohne Zugriffsmöglichkeit auf die dort befindlichen gefährlichen Gegenstände stattfand, so wie seine schwere Er - kran kung in Ansatz gebracht . Es hat zudem deutlich gemacht, dass insbeso n- dere das vom Angeklagten abgelegte Geständnis, seine Unbestraftheit und in Bezug auf § 30a Abs. 3 BtMG die Tatsache, dass sämtliche An - und Ve r- kaufsgeschäfte außerhalb der Wohnung stattfanden , mithin hinsichtlich eines Waffeneinsatzes nur eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr bestand, für die jeweilige Strafrahmenwahl sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von Bedeutung waren. In Ansehung dieser Umstände liegt es fern, dass sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Erwägung bei der Strafzumessung zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 8 - 7 - bb) Der Senat schließt ferner aus, dass das Landgericht bei der Straf - zumessung die gehandelte Gesamtmenge insbesondere im Fall B. I. der Urteilsgründe die in 29 Teilakten an - und verkaufte Menge von insgesamt 6.500 Gramm Amphetamin aus dem Blick verloren hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass es die jeweiligen Wirkstoffmengen unter Zugrundelegung der j e- weils gehandelten Menge errechnet und diese sodann ins Verhältnis zum Grenzwert der nicht geringen Menge, der im Fall von Amphetamin bei zehn Gramm Amphetamin base liegt , gesetzt hat . cc) N icht zu beanstanden ist schließlich , dass das Landgericht dem fes t- gestellten gewerbs mäßigen Handeln des Angeklagten im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG bei der Stra fzumessung kein bestimmendes Gewicht bei - gemessen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1993 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 9 10
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