BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275/02 vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ei n stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch im A d - häsionsverfahren dahin ergänzt, daß die zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tr a gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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