BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275/07 vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. Juli 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bie-lefeld vom 9. Januar 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf die Strafzumessungserw344gungen insbesondere auf UA 57, 59 bemerkt der Senat, dass moralisierende und sachferne Erw344-gungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie k366nnen den Bestand des Urteils gef344hrden, weil sie die Annahme nahe legen k366nnen, der Tat-richter habe sich bei der Bemessung der Strafen auch von solchen sachfernen Gr374nden leiten lassen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 106 a m.w.N.). Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beide Beschwerdef374hrer tragen die den Nebenkl344gerinnen im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon ab-gesehen, dem Angeklagten S. Kosten und Auslagen im Revisions-verfahren aufzuerlegen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy