BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 275/09 vom 12. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 2009 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin ge344n-dert wird, dass der Angeklagte der Geldf344lschung in vier F344llen, der Beihilfe zur Geldf344lschung in zwei F344llen und der Urkundenf344lschung in zehn F344llen schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung in vier F344l-len, Beihilfe zur Geldf344lschung in drei F344llen und wegen Urkundenf344lschung in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in H366he von 2.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel des Angeklagten f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 2 - 4 - I. Die R374ge, bei dem Urteil h344tten Richter und Sch366ffen mitgewirkt, nach-dem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt waren und das Ableh-nungsgesuch mit Unrecht verworfen worden war, hat keinen Erfolg. 3 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 4 Im Hauptverhandlungstermin am 17. Oktober 2008 wurde der Zeuge C. vom Vorsitzenden 374ber sein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO belehrt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Zeuge vom Vor-sitzenden darauf hingewiesen, 5 dass er f374r den Fall, dass er beabsichtige, als Angeklagter im eigenen Verfahren Angaben zur Sache machen zu wollen, damit rechnen m374sse, dass es bei der Beurteilung der Glaub-haftigkeit seiner Angaben deshalb zu Problemen kommen k366nne, weil er vorher, als Zeuge unter Wahrheitspflicht ste-hend, keine Angaben gemacht habe. Der Verteidiger des Angeklagten und die Verteidiger der Mitangeklagten beanstandeten diese Belehrung. Diese Beanstandung wies die Strafkammer "als unzul344ssig" zur374ck, weil die Belehrung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Der Angeklagte lehnte daraufhin den Vorsitzenden und die 374brigen Mitglie-der der Strafkammer, diese wegen der Zur374ckweisung der Beanstandung der Belehrung, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Aus der Belehrung werde deutlich, dass der Vorsitzende den Zeugen trotz vorher eindeutig erkl344rter Aus-kunftsverweigerung zu einer den Angeklagten belastenden Aussage habe be-wegen wollen. Zudem h344tte der Vorsitzende dem Zeugen, der sein Auskunfts- 6 - 5 - verweigerungsrecht auf Rat seines Verteidigers ausge374bt habe, bei Hinwirkung auf eine Aussage die M366glichkeit geben m374ssen, seinen Verteidiger als Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dass er dies unterlassen habe, begr374nde eben-falls Zweifel an seiner Objektivit344t und Unparteilichkeit. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden, den Beisitzer und die Sch366ffen wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abge-lehnten Richter nach Einholung dienstlicher 304u337erungen des Vorsitzenden, des Beisitzers und der Sch366ffen als unbegr374ndet zur374ck. Die beanstandete Beleh-rung des Zeugen durch den Vorsitzenden rechtfertige nicht ein Misstrauen ge-gen die Unparteilichkeit des Richters, ohne dass es darauf ank344me, inwieweit tats344chlich die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht durch einen Zeu-gen Bedeutung in einem sp344teren, gegen den Zeugen gef374hrten Strafprozess haben k366nne. Vorliegend sei aus der Sicht eines vern374nftigen Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Zeuge, worauf sowohl der Vorsitzende als auch der Bei-sitzer in ihren jeweiligen dienstlichen 304u337erungen unwidersprochen hingewie-sen h344tten, im vorangegangenen Ermittlungsverfahren noch nicht ausgesagt habe. Es k366nne dahinstehen, ob die Auffassung des Angeklagten und des Mit-angeklagten M. zutreffe, der Hinweis habe jedenfalls nicht erfolgen d374r-fen, ohne dass der Zeuge sich mit seinem Anwalt, der ihm zur Aus374bung des Auskunftsverweigerungsrechts geraten hatte, habe abstimmen k366nnen. Hier-durch werde der Rechtskreis des Angeklagten nicht ber374hrt, sondern allenfalls derjenige des Zeugen. Auch gegen den Beisitzer und die Sch366ffen sei die Be-sorgnis der Befangenheit nicht begr374ndet, weil der die Beanstandung der Zeu-genbelehrung zur374ckweisende Kammerbeschluss zu Recht ergangen sei. 7 - 6 - 2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der R374ge, weil die beanstandete Belehrung des Zeugen durch den Vorsitzenden lediglich in-haltlich verk374rzt, nicht aber in ihrem protokollierten Wortlaut mitgeteilt wird. Die Zul344ssigkeit kann hier jedoch dahinstehen, weil die R374ge jedenfalls unbegr374n-det ist. 8 Die gegen die Mitglieder der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesu-che sind nicht mit Unrecht verworfen worden: 9 a) Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfer-tigt, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 24 Rdn. 6, 8 m.w.N.). 10 Entgegen der Auffassung der Revision kann sich ein solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit eines Vorsitzenden grunds344tzlich nicht daraus ergeben, dass er einen Zeugen, der berechtigt von seinem Auskunftsverweige-rungsrecht Gebrauch gemacht hat, erg344nzend belehrt. Zwar kann ein Zeuge, dem ein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO zusteht, nach seinem eigenen freien Ermessen dar374ber entscheiden, ob er hiervon Gebrauch machen will. Dies schlie337t es jedoch nicht aus, dass der Richter einen Zeugen im Rah-men der gem344337 247 55 Abs. 2 StPO gebotenen Belehrung 374ber Umst344nde unter-richtet, die f374r die vom Zeugen zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein k366nnen (vgl. BGHSt 21, 12, 13 zu 247 52 StPO; BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - 1 StR 150/88, BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 2). 11 - 7 - Allerdings war die Belehrung des Zeugen, er k366nne im Falle der Aus-kunftsverweigerung in dem gegen ihn gerichteten Verfahren Probleme bekom-men, unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unzul344ssig, Schl374sse zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, dass dieser sich als Zeuge in einem anderen, den gleichen Tatkomplex betreffenden Strafverfahren auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO berufen hat, wenn er sich 226 wie hier - bis zur Verweigerung der Auskunft nicht zur Sa-che ge344u337ert hatte (BGHSt 38, 302, 305). Dass ein Richter eine unzutreffende Rechtsmeinung ge344u337ert hat, rechtfertigt jedoch in der Regel nicht die Annah-me der Befangenheit. Verfahrensverst366337e, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grunds344tzlich keinen Ablehnungs-grund dar. Zwar gilt dieser Ma337stab dann nicht, wenn die vom Richter ge344u337er-te Rechtsauffassung abwegig ist oder sogar den Anschein der Willk374r erweckt (vgl. BGHSt 48, 4, 8; Meyer-Go337ner aaO 247 24 Rn. 8 m.w.N.). Hierf374r bestehen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Dass der Vorsitzende den Zeu-gen durch seine Belehrung gezielt zu einer f374r den Angeklagten nachteiligen Aussage dr344ngen wollte, musste f374r einen verst344ndigen Angeklagten schon deshalb fern liegen, weil der Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht ausgesagt und den Angeklagten somit gerade nicht belastet hatte. Welchen Inhalt seine Aussage haben w374rde, war daher noch offen. Besonderheiten, wie sie in der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angef374hrten Entscheidung BGHSt 1, 34 im Fall einer nach 247 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Ehefrau gegeben waren, liegen hier nicht vor. 12 b) Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden kann sich auch nicht daraus ergeben, dass er dem Zeugen nicht die Hinzuziehung seines Verteidigers als Zeugenbeistand erm366glicht hat, die der Zeuge im 334brigen auch nicht verlangt hatte. Wie das Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO 13 - 8 - dient auch das Recht eines Zeugen, in einem solchen Fall einen Beistand hin-zuzuziehen, allein dem Schutz des Zeugen, nicht aber auch dem des Angeklag-ten (vgl. BGHSt 11, 213, 216/217 [GSSt]; Meyer-Go337ner aaO 247 55 Rn. 1 m.w.N.). II. 1. Der Senat hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 d der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zur Geld-f344lschung verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verh344ngten Einzelfrei-heitsstrafe von neun Monaten. 14 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der n344heren Er366rterung bedarf nur Folgendes: 15 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahme von Ur-kundenf344lschung in der Form des mitt344terschaftlich und gewerbsm344337ig began-genen Herstellens einer unechten Urkunde (247 267 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinreichend belegt. Dass der Angeklagte nicht eigenh344ndig bei der Herstellung der unechten Urkunden mitgewirkt hat, steht seiner mitt344terschaftlichen Beteiligung nicht von vornherein entgegen. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenh344ndiges Delikt. Demgem344337 kommt auch eine Beteiligung des Auf-traggebers als Mitt344ter an der Herstellung der unechten Urkunden durch einen Anderen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1988 - 3 StR 16 - 9 - 481/88, BGHR StGB 247 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; M374nchKommStGB/Erb 247 267 Rn. 213; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 267 Rn. 97). Soweit die Revision darauf verweist, dass dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht bekannt war, wer die bei Salvatore M. bestellten Falsifikate anfertigen w374rde, steht dies der Annahme der Mitt344terschaft nicht entgegen. Vielmehr k366nnen mehrere eine Tat auch dann gemeinschaftlich be-gehen, wenn sie einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass an-dere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. RGSt 58, 279; Cramer/Heine in Sch366nke/Schr366der aaO 247 25 Rn. 71 und 247 267 Rn. 97; Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 25 Rn. 173). Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung der unechten Urkunden durch "die F344lscher in Italien" als Mitt344terschaft gewertet, weil er mit der Weiter-leitung der Personalien und der Passfotos einen unentbehrlichen Tatbeitrag zur Anfertigung der Falsifikate geleistet und wegen des erhofften finanziellen Vor-teils aus der Ver344u337erung der Falsifikate ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchf374hrung gehabt habe. Ob der Senat der engen Auffassung, dass die-se Kriterien allein f374r die Annahme mitt344terschaftlichen Herstellens einer unech-ten Urkunde nicht ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 Rn. 9), in dieser Allgemeinheit folgen w374rde, muss hier nicht entschieden werden; denn im vorliegenden Fall war das Zusammenwirken zwi-schen dem Angeklagten, dem Vermittler und dem F344lscher von vornherein auf eine dauerhafte arbeitsteilige Zusammenarbeit im Hinblick auf bereits verf374gba-res F344lschungsmaterial gerichtet. Unter diesen Voraussetzungen h344lt sich die Wertung des Landgerichts innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurtei-lungsspielraums (vgl. BGHSt 47, 384, 385). - 10 - b) Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der im Fall II. 1 d der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 16 Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre sechs Mona-te Freiheitsstrafe) und des bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommenen straffen Zusammenzuges schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verh344ngte Einzelstrafe zu einer noch niedrigeren Gesamtstrafe gelangt w344re. 17 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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