BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275 /13 vom 3 0 . Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerde führer in am 30. Juli 201 3 gemäß § 206a StPO und § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - ge richts Frankenthal vom 15. März 2013 wird 1. d as Verfahren im Fall II. 5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang d er Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufge hoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch ü ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln na ch den §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Verfahren ist hinsichtlich einer Tat einzuste l- len, weil es an einer Verfahrensvoraussetz ung fehlt. D as Rechtsmittel hat auch 1 - 3 - im Übrigen Er folg. Die Unterbringungsentscheidung ist nicht tragfähig begrü n- det. I. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts leidet die Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose gemäß ICD 10, F 25.0. Im Jahr 2006 wurde sie erstmalig im Pfalzkl inikum für Psychiatrie in Klingenmünster stationär aufgenommen. Danach kam es zu weiteren Aufen t- ha l ten u. a. wegen Ängsten vor ihrem Vater und Verfolgungsideen. Am 24. Januar 2011 bezeichnete die Angeklagte die Zeugin H . anlässlich eines Gericht stermins im Sorgerechtsverfahren über ihre Kinder als rsetzte ihr eine Ohrfeige (Fall II. 10 der Urteilsgründe). Am 12. März 2011 entwendete sie in eine m Drogeriemarkt einen Duftanhänger. Als sie deshalb von der Zeugin W . ins Bür o gebeten wurde, bezeichnete e Zeit darauf kehrte sie z u- rück und beleidigte die Zeugin W . erneut. Als sie die Filialleiterin da - raufhin aus dem Geschäft verwies, schlug ihr die Angeklagte zwei mal in das Gesicht und zerrte ihr an den Haaren. Dem eingreifenden Zeugen A . zer - riss sie das Polo - Shirt , kratzte ihn und be schimpfte i II. 11 der Urteilsgründe). Am 29. Juli 2011 trat die Angeklagte ihrer Schwester im Rah men ei ner verbalen Auseinandersetzung auf den Fuß. Als sie von ihrer Oberarm und in die linke Brust. Von dem Biss in die Brust konnte die Gesch ä- digte nur mit Hilfe von Familienmitglieder n gelöst werden. Im weiteren Verlauf warf die Angeklagte ihrer Schwester einen Schlüssel in den Rücken und riss von hinten mit aller Kraft an ihrem Pullover. Infolgedessen konnte die Gesch ä- 2 3 - 4 - digte zwar noch atmen, aber nicht mehr richtig spre chen (Fall II. 1 der Urteil s- gründe). Im Verlauf des 13. November 2011 und am 18. November 2011 schickte die Angeklagte der Zeugin T . vier beleidigen de Kurznachrich - ten (Fälle II. 2 bis 5 der Urteilsgründe) und zerkratzte am 25. November 2011 die Motorhaube des Pk w des Zeugen F . , wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 500 Euro entstand (Fall II. 6 der Urteilsgründe). Am Nachmittag des 26. November 2011 bezeichnete die Angeklagte die jugendlichen Zeitung s- austräger D . und A . K . , die auf der Straße mit ihren Fahrrädern un - n- mit ihren Fahrrädern wegfahrenden Zeugen her. Als D . K . deshalb aus Angst in eine Seitenstraße abbog, folgte ihm die Angeklagte nach. Nachdem D . K . hinter einem Stromkasten Schutz gesucht hatte, fuhr die Ange - klagte in einem Abstand von nur etwa 30 cm an ihm vorbei. D . K . kehr - te dara ufhin sogleich zu seinem Bruder A . zurück und warnte ihn vor der Angeklagten. Als beide mit ihren Fahrrädern nebeneinander auf der Straße und dem angrenzenden Gehweg fuhren, fuhr die Angeklagte mit ihrem Pkw zielg e- richtet auf den Zeugen A . K . auf, der dadurch von seinem Fahrrad stürzte. A . K . spürte sofort Schmerzen am Rücken und hatte Schwie - rigkeiten beim Atmen. An seinem Fahrrad entstand ein Sc haden in Höhe von ca. 100 Euro. Die Angeklagte beschleunigte ihr Fahrzeug und en tfernte sich ohne anzuhalten (Fälle II. 7 bis 9 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten ohne nähere Zuordnung als Beleidigung in neun Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahl, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefäh rlichen Eingriff in den Straßenve r- kehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und Körperverletzung in sechs Fällen g e- wertet, wobei es sich in einem Fall um eine gefährliche Körperverletzung g e- 4 - 5 - mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in einem Fall um eine versuchte gefährlic he Körperverletzung ge handelt haben soll (UA S. 15). Bei den Taten am 12. März 2011 (Fall II. 11 der Urteilsgründe), 29. Juli 2011 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und 26. No vember 2011 (Fälle II. 7 bis 9 der Urteilsgründe) sei die Schuldfähi g- keit der Angekl agten infolge der bestehenden schizoaffektiven Psychose sicher aufgehoben gewesen. Bezüglich der weiteren Taten könne dies nicht ausg e- schlossen wer den (UA S. 16 f.). Die Angeklagte sei deshalb von allen Vorwü r- fen freizusprechen. Ihre Unterbringung nach § 6 3 StGB habe angeordnet we r- den müssen, weil von ihr in Folge ihres Krankheitsbildes auch in Zukunft erhe b- liche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Dabei könne es insbesondere auch zu erneuten Tätlichkeiten wie zum Nachteil der Zeugen K . kommen. D ie Angeklagte sei deshalb für die Al lgemeinheit gefährlich (UA S. 17). II. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß § 206a StPO ei n- zustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforder - lichen schriftlichen ( § 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der von der beleidigenden Äußerung betroffenen Zeugin T . fehlt. Bei den Akten befindet sich le - diglich ein Strafantrag dieser Zeugin vom 14. November 2011 (Fallakte III . Bl. 6), der sich nur auf die Vorfälle unter II. 2 bis 4 d er Urteilsgründe bezieht. III. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 5 6 - 6 - 1. Die zu den Anlasstaten und dem psychischen Zustand der Angekla g- ten getroffen en Feststellungen und Wertungen sind lückenhaft und unklar. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der den Anlass für di e Unterbringung bildenden rechtswidrigen Taten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12 , NStZ - RR 2013, 141 ; Beschluss vom 11. März 2009 2 StR 42/09, NStZ - RR 2009, 198 ; Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232) . Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichende n Feststellung en . aa ) Soweit das Landgericht im Anschluss an die Sachverständige davon a usgeht, dass die Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose gemäß ICD 10, F 25.0 erkrankt ist, werden die diese Bewertung tragenden Anknüp - fungs - und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergege - ben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 20 12 4 StR 348/12 Rn. 8 , NStZ 2013, 424 [insoweit nicht abgedruckt] ; Beschluss v om 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 ; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10 Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitte ilung der Dia gnose und knappe allgemein gehaltene Ausführungen zu dem bei der Angeklagten seit dem Jahr 2006 bestehenden Krankheitserleb en (UA S. 16). Zu den konkreten Auswirkungen der Erkrankung verhält sich das Urteil nicht, sodass weder die Diagnose noch der sym ptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Angeklagten und ihren Taten nachvollzogen we r- den kann. 7 8 9 - 7 - bb) Eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten wird nur hinsichtlich der T a- ten vom 29. Juli 2011 (Fall II. 1 der Urteilsgründe), 12. März 2011 (Fall II. 11 der Urteilsgründe) und 26. November 2011 (Fälle II. 7 und 8 der Urteilsgründe) zweifelsfrei festgestellt ( UA S. 16). Hinsichtlich der übrigen Taten vermochte das Landgericht lediglich nicht auszuschließen, dass die Angeklagte im Zei t- punkt der Tatbeg ehung schuldunfähig war (UA S. 17). Da es für diese Taten daneben an einer eindeutigen Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB fehlt, konnten sie nicht als Anlasstaten herangezogen werden. b) Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagte habe als Anla sstat en unter anderem eine vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen (UA S. 15), findet im Urteil keine Grund - lage. Da das Landgericht auf eine Darlegung der rechtlichen Subsumtion ve r- zichtet hat, bleibt unklar, welche der geschilderten Vorfälle diese Bewertung tragen soll en . Das Auffahren mit dem Pkw auf das Fahrrad des Zeugen A . K . und dessen anschließender zu Rückenschmerzen und Atemnot führender Sturz (Fall II. 8 der Urteilsgründe) können die Annahme einer vollendeten g e- fährlichen Kör perverletzung nach § 224 Abs. 1 N r. 2 StGB nicht rechtfertigen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Kör per ei n- wirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2 0 . Dezember 2012 4 StR 292/12 Rn. 10 , StV 2013, 438 f. ; Beschluss vom 30. Juni 2011 4 StR 266/11 Tz. 5). Wi rd wie hier eine Person durch ein gezieltes Anfa h- ren mit einem Kraftfahrzeug zu Fall gebracht, setzt die Annahme einer gefährl i- chen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass bereits 10 11 12 - 8 - durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträcht igung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Kö rper zurückzuführen sind, können für sich allein die Beurteilung als g e- fährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 2 0 . Dezember 2012 4 StR 292/12 Rn. 10 aaO ; B e- schluss vom 30. Juni 2011 4 StR 266/11 Tz. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 ). Die Feststellungen zu dem Wurf mit dem Schlüssel (Fall II. 1 der Urteil s- gründe) lassen eine Bewertung als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu, weil schon nicht zu ersehen ist, ob hierdurch übe r- haupt eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde. Auch das Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) wird nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sowe it die Angeklagte an dem hinter einem Stromkasten Schutz suchenden Zeugen D . K . mit ihrem Pkw in einem Abstand von 30 cm vorbeigefah - ren ist (Fall II. 8 der Urteilsgründe), bleibt offen, welches Ziel sie dabei verfolgte. Der für die Annahme ei ner Versuchsstrafbarkeit erforderliche Tatentschluss ist damit nicht dargetan. 2. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlic hkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines 13 14 15 16 - 9 - Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Recht s- friedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241 ; Beschluss vom 22. F ebruar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12 a aO ; Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202 ; Beschluss vom 26. April 2001 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorleb ens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12 aaO ; Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12 aaO ; Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlic h- keit 27). An die Dar legungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ( § 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 16 . Januar 20 13 4 StR 520/12 aaO ; Be schluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12 aaO ; Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12 Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 2007, 73, 74). b) Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Eine die Biographie der Angeklagten und ihre Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Vor dem Hintergrund der eher dem unteren Kriminalitätsbereich zuzuordnenden verfahrensgeg enständlichen Taten, wäre es insbesondere erforderlich gew e- sen, die früheren Straftaten der Angeklagten, die im Jahr 2007 wegen gefährl i- cher Körperverletzung, im Jahr 2009 we gen vorsätzlicher Körperverletzung in 17 - 10 - Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschä digung und versuchtem Diebstahl u nd im Jahr 2010 wegen Diebstahl , Betrug, Körperverletzung und Beleidigung j e- weils zu Bewährungsstrafen verurteilt werden musste, näher zu erörtern und darzulegen, welche Schlüsse aus diesen Taten für das bei der Angeklagten beste hende individuelle Deli n quenzrisiko zu ziehen sind (vgl. Boetticher/Kröber/ Müller - Isberner/Böhm/Müller - Metz/Wolf, NStZ 2006, 537, 543). Dies gilt umso S. 5) began gen wurden und sich deshalb ein Bezug zur Krankheitsgeschichte der Angeklagten aufdrängt. Schließlich hätte auch e r- kennbar Berücksichtigung finden müssen, dass die Angeklagte im Oktober 2012 freiwillig das Pfalzklinikum zur Behandlung aufsuchte, nachdem si e im Sommer 2012 wieder verstärkt unter Verfolgungsideen litt (UA S. 3). 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein d i e Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch de n Freispruch aufzuheben . Wird die A n- ordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision de s Angekla g- ten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbring ung nunmehr eine Strafe zu verhängen ( § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Ang e- klagte bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT - Dr ucks . 16/1344 , S. 17). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsg e- richt in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur 18 - 11 - Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf g e- stützten F reispruch aufhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12 aaO ; Beschluss vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 ; Beschluss vom 14. September 2010 5 StR 229/10 , NStZ - RR 2011, 320; Beschluss vom 27. Oktober 2009 3 StR 369/09 Rn. 9). 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