BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 275/15 vom 22. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Staatsanwäl tin beim Bundesger ichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin A . K . , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin nen M . K . und J . K . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Detmold vom 26. Februar 201 5 im Rechtsfo l- genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend schutz kammer zuständige Strafkammer de s Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in 58 Fällen, davon in 55 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit Sichve r- schaf fen kinderpornograph ischer Schriften , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Revis i- on einge legt, das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Ihre vom Gen e- ralbundesanwalt vertretene Re vision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung w endet. Darüber hinaus ist der g e- samte Strafausspruch auch z ugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) au f- zuheben. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach dem vierten G e- burtstag seiner Tochter A . am 8. Juli 2011 bis zum 26. August 2014 in 55 Fällen sexuelle Missbrauchshandlungen zu deren Nachteil vor . Z wei di e- ser Übergriffe filmte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon und speicherte sie ab ; bei dem ersten dieser beiden Übergriffe fertigte er auch Fotos von seiner gefesselt, maskie rt und auf dem Rücken liegenden unbekleideten Tochter . A m 31. Juli 2014 und a m 1. August 2014 kam es auch zu fünf sexuellen Übergriffen auf die zum Tatzeitpunkt sechs und fünf Jahre alten Töchter einer Freundin se i- ner Ehefrau . Dabei drang d er Angeklagte ku rzzeitig mit dem Finger bei einer Gelegenheit in die Scheide des einen Mädchens und bei einem anderen Übe r- griff in den Anus der anderen Geschädigten ein , die an ihm auch Oralverkehr ausüben musste . Das Landgericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten und Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten , zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, 5 3 mal einem Jahr sowie neun Monaten verhängt. Sicherungsver wahrung hat es nicht angeordnet. Es hat die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB bejaht. Auch die mate riellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hat es angen ommen . Im Rahmen des ihr eingeräumten Er messens hat die Jugendschutzkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung "trotz des festgestellten Gefährdungspotentials " ( UA 34) abgelehnt : Der Angeklagte habe seine Therapiebereitschaft deutlich zum Au s- druck geb racht . Z n- gen eine innere Haltungsänderung bei dem Angeklagten erzielen können" (UA 34), er habe jedoch den ersten Schritt gemacht, indem er seine Tat en rückhaltlos offenbart habe. Die Dauer der verhäng ten Gesamtfreiheitsstrafe e r- mögliche eine intensive therapeutische Intervention in einer qualifizierten Ei n- 2 3 - 5 - richtung des Strafvollzugs. Der Angeklagte habe sich bislang noch gar nicht mit seinen pädophilen Neigungen auseinandergesetzt. Nach seiner (einschlä gigen) Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 1995 habe ausschließlich die problematische Kindheit und Jugend im Fokus der therapeutischen Aufarbe i- tung gestanden (UA 35) . Nach alledem gehe die Strafkammer von der Erwa r- tung aus, dass der Angeklagte sich die Strafverbüßung hinreichend zur Wa r- nung dienen lassen werde. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. D er Senat kann offen lassen, ob die Staa tsanwaltschaft ausweisl ich der Revis i- onsb egründung über den gestellten Antrag hinaus das Rechtsmittel auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränken wollte. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 3. Juli 2015 zutreffend ausführt, hat da s Landgericht Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inn e- ren Zusammenhang gesetzt, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen aussch ließt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 2 StR 240/14 ). b) Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Entscheidung de s Landgerichts , nach seinem Ermessen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abz u- sehen, leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler. aa) Die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzug s und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenomme nen Therapieangeb o- ten können zwar im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Maßregel sprechende Gesichtspunkte darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 5 StR 421/10, StV 2011, 276). Ein Absehen von der Anordnung trotz bestehender hang bedingter Gefährlichkeit kommt in Ausübung des in § 66 Abs. 2 ( und Abs. 3 ) StGB eingeräumten Ermessens aber nur dann in Betracht, 4 5 6 7 - 6 - wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung er fahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 28. März 2012 2 StR 592/11, NStZ - RR 2012, 272 [Ls.]; Beschl ü s - s e vom 16. Dezember 2014 1 St R 515/14, NStZ - RR 2015, 73, und vom 11. August 2011 3 StR 221/11). Im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ung e- wisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen (vgl. BGH , Urteile vom 15. Oktober 2014 2 StR 240/14 , NStZ 2015, 510, 511, vom 28. Mai 1998 4 StR 17/98 , BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, und vom 22. Januar 1998 4 StR 527/97 , NStZ - RR 1998, 206 ). Solche möglichen Ve r- änderungen sind , sofern sie eingetreten sind, erst im Rahmen der obligator i- schen Entschei dun g gemäß § 67c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Landgericht bei seiner Erme s- sensausübung verfehlt: Es hätte prüfen müssen, ob zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 3 StR 466/10, NStZ - RR 2011, 172, und vom 19. Juli 2005 4 StR 184/05 , NStZ - RR 2005, 337, 338 ; Beschl ü ss e vom 16. Dezember 2014 1 StR 515/14, NStZ - RR 2015, 73, und vom 28. März 201 2 2 StR 592/11 , NStZ - RR 2012, 272 [Ls.] ). Es gibt keine gesicherte Vermutung dahingehend, dass eine langjährige, ers t- malige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 1 St R 300/09, NStZ 2010, 270 , 272 ). D ie Jugendschutzk ammer hat selbst nach sachverständiger Beratung ausg e- führt, "dass derzeit gänzlich ungewiss ist, ob Therapiebemühungen eine innere Haltungsänderung bei dem A ngeklagten erzielen können" (UA 34). Der U m- 8 9 - 7 - stand, dass der Angeklagte nach ihr er Auffassung "den ersten Schritt" gemacht habe, ist nicht geeignet, die in ständiger Rechtsprechung verlangte gesicherte Erwartung zu begründen, die unter Ermess en sgesichtspunkten ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte (vgl. dazu auch BGH, Ur teil vom 15. Oktober 2014 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 ) . cc) Sonstige Gründe, die einer Anordnung der Sicherungsverwahrung zwingend entgegenstehen könnten, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208 ; s. ferner BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 5 StR 473/14, NStZ 2015 , 210 ). 3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im (unterbliebenen) Maß - regelausspruch führt zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs. Im Hinblick auf die Erwägungen des a n- gefochtenen Urteils zu den möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die verh ängten Einzelstrafen s o- wie die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht die nunmehr erneut im Raum stehende Sicherungsverwahrung verhängt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 3 StR 148/13 mwN, insoweit in NStZ 2013, 707 ni cht abgedruckt). Die Strafzumessung weist andererseits auch einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten bei der Bemessung aller Einzelstrafen und der G e- samtstrafe auf. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die erlittene Untersuch ungshaft strafmildernd berücksichtigt. Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhn - liche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden 10 11 12 - 8 - (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 4 StR 302/13, Rn. 9, vom 10. Oktober 2013 4 StR 258/13, Rn. 18, und vom 28. März 2013 4 StR 467/12, Rn. 25, jeweils mwN). Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Ang e- kla g ten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt we r- den (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645). Daran fehlt es hier. Mutzbauer Roggenbuck Cierni ak Franke Bender
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