ECLI:DE:BGH:2017:010817B4STR275.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275 / 1 7 vom 1. August 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General bunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 201 7 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. D as Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen banden mäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last . 2. Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 25. Januar 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Die Entscheidung über die verbleibe nden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. 1. Der Senat hat das Verfah ren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies h at die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte a ngesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die fünf Jahre und sechs Monate beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung des Angekla g- ten in dem Fall II.1 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ve r- hängt hätte. 3. Der Senat m acht von der Möglichkeit des § 3 54 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachv e r- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in d as Beschlus s- verfahren kann auch dann erfolgen, wenn wie hier im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die 1 2 3 4 - 4 - Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 4 StR 537/13 , NStZ - RR 2014, 222 ). 4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Feilcke 5
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