BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Februar 2007 im Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im 334brigen - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 F344llen, davon in sieben F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Tatopfer war stets die Stieftochter des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen Teilerfolg. 2 Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Ausf374hrungen des Landgerichts verm366gen die H366he der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, die das nach den Er- 3 - 3 - kenntnissen des Senats f374r vergleichbare Serientaten zum Nachteil eines Tat-opfers 374bliche Ma337 erheblich 374berschreitet, nicht zu begr374nden. Besondere Umst344nde in den Taten oder in der Pers366nlichkeit des nicht nennenswert vor-bestraften Angeklagten, welche die au337ergew366hnlich hohe Gesamtfreiheitsstra-fe erkl344ren k366nnten, hat das Landgericht nicht dargetan. Vielmehr hat es bei Bemessung der Gesamtstrafe nahezu ausschlie337lich Umst344nde hervorgeho-ben, die einen strafferen Zusammenzug der verh344ngten Einzelstrafen nahe le-gen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Taten seien im We-sentlichen gleichartig und gegen dasselbe Tatopfer gerichtet gewesen, sie h344t-ten deshalb und in Folge der pers366nlichen Beziehung zwischen dem Angeklag-ten und der Gesch344digten in einem situativen Zusammenhang gestanden; au-337erdem sei die Hemmschwelle f374r die Tatbegehung bei dem Angeklagten im Laufe der Tatserie niedriger geworden. Die H366he der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe ist mit diesen Erw344gun-gen nicht vereinbar. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 - 4 - Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bisher ge-troffenen nicht in Widerspruch stehen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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