BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. M344rz 2010 wird verworfen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juni 2010 bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, mit der geltend gemacht wird, dass die Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Er366ffnungsbe-schluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrich-tern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzul344ssig, weil der Revisionsf374hrer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat. Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu nehmen. Die R374ge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Erw344gungen jedenfalls unbegr374ndet. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy