BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 276 /15 vom 17. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d der Beschwerdeführer am 17. November 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2015 dahin geändert, dass d ies er Angeklagte wegen besonders schweren R aubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird . Die Einbeziehung einer Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2014 und die Aufrech t- erhaltung der A dhäsionsentscheidung aus diesem Urteil en t- fallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K . und die Revision des Angeklagten H . werden verworfen . 3. D ie Angeklagte n ha ben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen . Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten K . Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27.08.2014 bezüglich 1 - 3 - der gefährlichen Körperver letzung in Höhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstr a- s- entscheidung aus jenem Urteil aufrechterhalten. Den Angeklagten H . hat das Landgericht wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver - urteilt. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten; der Angeklagte H . beanstandet zudem das Verfahren. Die Revi sion des Angeklagten K . hat hinsichtlich der Gesamt - strafenbildung und Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung Erfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. 1. Das Rechtsmittel des Ange klagten K . ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich gegen den Schuld - und Strafausspr uch hinsichtlich der Tat vom 9. August 2014 richtet. Jedoch haben die Einbeziehung einer Einze l- strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 2014 und die Aufrechterhaltung der Adhäsionsentschei dung aus diesem Urteil keinen B e- stand. a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte K . am 27. Februar 2009 vom Amtsgericht Essen wegen ge - fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver urteilt (Tatzeit: 9. November 2008). Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin veru r- teilte das Landgericht Essen den Angeklagten am 27. August 2014 unter Ei n- beziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamt freiheitsstrafe von elf Monaten und setzte deren Vollstreckung zu r Bewährung aus. In diesem Strafbefehl war gegen den Ang e- klagten wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eine Freiheits - strafe von drei Monaten (mit Bewährung) verhängt worden (Tatz eit: 13. Januar 2 3 - 4 - 2014). Den nunmehr abgeurteilten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat der Angeklagte am 9. August 2014 bega n- gen. b) Angesichts dieser Feststellungen war die nachträgliche Gesam t- strafenbildung im Urte il des Landgerichts Essen vom 27. August 2014 richtig; insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 Zäsurwirkung zukommt. Da die nunmehr abgeurteilte Tat aber erst nach diesem Strafbefehl vom 15. Juli 2014 begangen wurde, scheidet ei ne Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundes - gerichtshofs nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, d ass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewisse r- maßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen w äre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. M ai 2013 4 StR 111/13 , StraFo 2013, 345 f. ). So verhält es sich hier. Damit ist eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der verhän gten Einzelstrafe für die am 9. November 2008 begange ne , jedoch erst am 27. August 2014 abgeurteilte Tat ausgesc hlossen; sie ist infolge der in diesem Urteil zutreffend gebildeten nachträglichen Gesam t- t- strafenbildung nicht mehr zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 4 StR 574/ 13 mwN). 4 5 - 5 - 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten H . hat insgesamt keinen Er - folg (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2002 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89, und vom 9. Juli 2013 3 StR 174/13, juris Rn. 8). Zu der von diesem Angeklagten H . erhobenen Verfahrensrüge be - merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 14. September 2015, dass diese soweit sie die Vorgänge in Zusammenhang mit der Nebenklage betrifft bereits deshalb unzulässig ist, weil die Revision die Tatsachen nicht mitteilt, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der B e- fangenheitsa ntrag rechtzeitig im Sinn e des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wur de (vgl. SSW - StPO /Widmaier, § 338 Rn. 23; Radtke/Hohmann/Nagel, § 338 StPO R n. 37). Dass die Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnung s- § 25 Abs. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO no t- wendigen Revisionsvortrag schon deshalb nicht, weil dem nach Beschwe r- degrundsätzen entscheidenden Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 verworfen wurde, was auch bei einem als unbegründet zurückgewiesenen, 6 7 - 6 - tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag nicht der Fall ist (vgl. SSW - StPO/Widmaier, § 338 Rn. 21; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 338 Rn. 27 f.). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Be nder
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