BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 19. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 21. Dezember 2009, so-weit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 12.000 200 angeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entf344llt. 2. Die Revision des Angeklagten B. und die weiter gehende Revision des Angeklagten K. werden ver-worfen. 3. Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten ihrer Rechtsmit-tel. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und gegen den Angeklagten K. eine solche von sieben Jahren verh344ngt. Au337erdem hat es den Verfall von Werter-satz gegen den Angeklagten B. in H366he von 12.000 200 und gegen den Angeklagten K. in H366he von 41.600 200 angeordnet. 1 - 3 - Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat mit der Sach-r374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg; im 334b-rigen sind die Revisionen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gegen den Angeklagten K. h344lt nur in H366he von 12.000 200 rechtlicher 334berpr374fung stand. Dieser Betrag stellt den Gesamterl366s dar, den der Angeklagte K. aus den get344tigten Dro-gengesch344ften in den abgeurteilten F344llen erlangt hat. 3 Hinsichtlich des diesen Erl366santeil 374bersteigenden Betrages in H366he von 29.600 200, der dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Anmietung einer Sattelzugmaschine und eines Trailers sowie f374r Mautgeb374hren zugeflossen ist, liegen die Voraussetzungen einer Verfallsanordnung gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a StGB nicht vor. Nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der T344ter f374r die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Verm366genswerte, die dem T344ter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbe-standes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflie337en, insbesondere also die Beute; "f374r die Tat erlangt" sind demgegen374ber Verm366genswerte, die dem T344ter als Gegenleistung f374r sein rechtswidriges Handeln gew344hrt werden, aber 226 wie etwa ein Lohn f374r die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsver-wirklichung selbst beruhen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 226 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10). 4 Nach den Feststellungen war es Bestandteil der Bandenabrede, dass der Angeklagte K. sein Gewerbe erweitert und f374r die Spedition eine Zugma-schine sowie einen Trailer anmietet, um diese bei sich bietender Gelegenheit im Interesse der Bande zum Transport von gr366337eren Bet344ubungsmittelmengen zu 5 - 4 - verwenden. Die monatlichen Kosten f374r die Anmietung der Zugmaschine und des Trailers sowie die Mautgeb374hren sollten von den in den Niederlanden an-s344ssigen Bandenmitgliedern getragen werden. Bei dieser Sachlage hat der An-geklagte K. den Geldbetrag, der ihm zur Deckung der Mietkosten und der Mautgeb374hren 374berlassen wurde, nicht f374r die Taten, sondern f374r deren Durch-f374hrung erlangt. Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geld374bergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Auf-enthalte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 226 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschluss vom 20. Februar 1993 226 1 StR 808/92, BGHR StGB 247 74 Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 226 3 StR 240/02, BGHR StGB 247 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar. Auch eine Wertersatzeinziehung gem344337 247 74c StGB ist f374r den Betrag in H366he von 29.600 200 nicht m366glich. Die im Sinne der Bandenabrede bestim-mungsgem344337e Verwendung der Gelder f374r die Spedition kann nicht zugleich als Vereitelungshandlung gem344337 247 74c StGB angesehen werden (vgl. BGH, Be-schluss vom 20. September 1991 226 2 StR 387/91, BGHR StGB 247 74c Abs. 1 Vereitelung 1). 6 Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit er 12.000 200 374bersteigt. 7 2. Zu den erhobenen Befangenheitsr374gen gem344337 247 338 Nr. 3 StPO des Angeklagten B. bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Juli 2010, dass unge-achtet der Unbegr374ndetheit der R374gen das Ablehnungsrecht des Angeklagten ersichtlich rechtsmissbr344uchlich ausge374bt worden ist. 8 - 5 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten K. nach 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmit-tel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 9 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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