BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277 /13 vom 28. August 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfa h- ren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pf alz) vom 27. März 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. Weiterhin hat es die Unterbringung in einer Entzi e- hu ngsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung de r Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehm en, und den A n- lasstaten nicht belegt ist. a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt gemäß § 64 Satz 1 StGB neben dem Hang, alkoholische Getränke oder andere be - rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen voraus, dass die Anlasstat im Rausch begangen wurde oder zumindest mitursächlich auf den Hang zurückgeht, wobei die erste dieser Alternativen ein Unterfall der zweiten Alte r- nati ve ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 693/96, NStZ 1998, 130 mwN). Die konkrete Tat muss in d em Hang ihre Wurzel finden, also Symp - tomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder ande - ren berauschenden Mit teln haben (BGH, Urteil vom 11. September 1990 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128). icht nicht festgestellt, sondern lediglich, dass der Angeklagte im Jahr 2011, in dem die verfahrens - gegenständlichen Taten begangen wurden, generell Amphetamin und gelegen t- lich Marihuana konsumierte (UA S. 5, 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obw ohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol - oder Drogenmissbrauch zurückgingen, b e- stehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmi t- 2 3 4 5 - 4 - tel selbst oder Geld für ihre Beschaffung z u erlangen (BGH, Urteil vom 18. Fe - bruar 1997 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhalt s- punkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich darin die hangbedingte bes ondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil vom 18 . Februar 1997 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betä u- bungsmittelabhängigkeit eine erkennb are Rolle gespielt hätte. Soweit d as Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat , die Taten seien auf den Hang zurück zuführen Angeklagten durch den jahrel angen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verp 18) sei , kann dem nicht gefolgt werden . Auch damit ist ein ursächlicher Z usammenhang zw i- Urteil vom 20. September 2011 1 StR 120/11, NStZ - RR 2012, 72, 74 f. ). Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Ta ten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelko n- sums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist , seine Straffälligkeit also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln g e- rade begon nen hatte. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem rechtskräftigen Ber u- fungs urteil des Landgerichts Franken thal vom 27. März 2012, das vier der B e- schaffungskriminalität zuzuordnende Taten des (in einem Fa ll versuchten) 6 7 - 5 - Diebstahls zum Gegenstand hatte. Im Rahmen einer nachträglichen Gesam t- strafenbildung gemäß § 55 StGB kann das Gericht zwar erstmals auf eine Ma ß- regel erkennen, wenn sich entweder aufgrund der neu abzuurteilenden Tat allein oder in Verbindun g mit der schon abgeurteilten Tat die Erforderlichkeit der Maßregel ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 182; Rissing - van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 53; Stree/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 55; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 305). D ie erstmalige Ve r- hängung der Maßregel kann aber nicht allein mit dem Symptomcharakter der bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten begründet werden. Diese bilden de s- halb im vor liegenden Verfahren keine Grundlage für die Anordnung der Maß - regel gemäß § 64 StGB. 2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfert i- gen würden. Daher ist in ents prechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26f). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Im vo r- liegenden Fall ist durch den Wegfall der Anordnu ng gemäß § 64 StGB das G e- wicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden. Angemessen ist es vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen und die R evisionsgebühr um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. BGH, B eschl ü ss e vom 8 9 - 6 - 21. Oktober 1986 4 StR 553/86, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1; vom 11. Februar 1983 3 StR 484/82 (S) ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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