BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277 /15 vom 15. Juli 201 5 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 St PO beschlossen : 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. März 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an ei ne andere Strafkammer zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hie r- gegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das La ndgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Beschuldigte ei n Asylbewerber aus Burkina Faso litt bereits vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2014 an opt i- schen und akustischen Hall uzinationen. Er glaubte von Wesen verfolgt zu we r- 1 2 3 - 3 - Menschen immer wieder aufsuchen und ansprechen. In seiner Wahrnehmung wollten ihn diese Erscheinungen durch ihre Anwesenheit und durch direkte Au f- forderung zu bestimmten Verhaltensweisen bringen. Insbesondere fühlte er sich dahingehend unter Druck gesetzt, dass ihn diese Wesen in die Homosexualität treiben wollten. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde er in d er Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt untergebracht. Dort setzten sich seine Halluzinationen fort. Er wurde deshalb von seinen Mi t- dazu, dass sich der Beschuldig te zunehmend isolierte und auch erstmals Su i- zidgedanken hegte, weil er sich von seiner Umwelt nicht verstanden fühlte. A m 19. August 2014 entfachte der Beschuldigte auf dem Fußboden se i- nes Zimmers in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber unter Zuhi lfenahme von verschiedenen leicht brennbaren Textilien ein Feuer, um dadurch einen Brand des Gebäudes herbeizuführen und in dem Feuer zu sterben. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich in dem Gebäude über 100 Personen auf. Durch das Fe u- er wurde der mit dem Beton boden fest verklebte Kunststoffbodenbelag auf einer Fläche von einem Meter mal 60 Zentimeter in Brand gesetzt, wobei sich das Feuer selbstständig ausbreiten konnte. Der durch einen Rauchmelder alarmierte Leiter der Einrichtung konnte die bereits ca. 80 Ze ntimeter hohen Flammen mit einem Feuerlöscher löschen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, der B e- schuldigte sei bei der Begehung der als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewertenden Anlasstat infolge einer krank haften seel i- schen Störung schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Er habe im Zustand einer akuten psychotischen Störung (paranoid - halluzinatorischen Psychose) mit deu t- 4 5 - 4 - licher Störung des Realitätsbezuges gehandelt. Deshalb habe ihm die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Handelns gefehlt (UA 5, 7 ). 2. Die Unterbringungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken, weil die zugrunde liegende Annahme, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei bei der Begehung der Anlasstat aufgehoben und er de s- halb gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen, nicht tragfähig begründet ist. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (BGH, Urteil vom 10. Dezem ber 2014 2 StR 1 70/14, NStZ - RR 2015, 72, 73 mwN ). Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldu nfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren U m- stände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bede u- tungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; SS W - StGB/Kaspar , 2. Aufl. , § 20 Rn. 6 mwN ). Dies ist im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 mwN ). b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe b e- legen nicht, dass der Beschul digte die Anlasstat aufgrund der bei ihm festg e- stellten psychischen Erkrankung ohne Unrechtseinsicht begangen hat. Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dazu ausführt, es sei mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte z ur Tatzeit massive Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung gezeigt 6 7 8 - 5 - habe, sodass ihm eine adäquate Realitätsprüfung seines Erlebens nic ht mehr möglich gewesen sei (UA 7), wird damit nur das allgemein vorhandene St ö- rungsbild aufgezeigt. Dass es ihm im Zeitpunkt der Anlasstat unmöglich war, das Unrecht einer Brandlegung zu erkennen und er deshalb tatsächlich ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat, wird damit nicht belegt. D as festgestellte Wahnerleben lässt keinen unmittelbaren Bezug etwa im Sinne entspreche n- der imperativer St immen zu der Entscheidung für die Brandlegung am 19. August 2014 erkennen. Die für den Entschluss zur Anlasstat maßgebliche Suizidbereitschaft find et zwar ihre Ursache in der durch die psychische Erkra n- kung ausgelösten sozialen Isolation. Für eine fehlende Unrechtseinsicht bietet sie keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: Di e f ür eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit s- prognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft e r- hebliche rechtswidrige Taten begehen we rde (BGH, Urteil vom 10. De zember 2014 2 StR 170/14, NStZ - RR 2015, 72, 73 mwN). Dabei kann auch zurückli e- genden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose z u- kommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu fi n- den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11, Rn. 14). Dazu bedarf es 9 10 - 6 - Italien durch Brandstift 8) reicht dafür nicht aus. VRinBGH Sost - Scheible ist infolge Urlaubsabwese nheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck RiBGH Franke ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehin - dert. Roggenbuck Mutzbauer Quentin
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