ECLI:DE:BGH:2017:101017B4STR277.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277 / 1 7 vom 10. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. April 2017 wird a) die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass der A ngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen schuldig ist; b) das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen a ufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das L andgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17. Februar 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitss trafe von zwei Jahren verurteilt und 1 - 3 - deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf Revision der Staatsanwal t- schaft hob der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie bezüglich sämtlicher Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auf. Mit Urteil vom 3. April 2017 hat das Lan d- Februar 2016 dahingehend a bgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe e- vision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel fü h r t zu einer Klarstellun g der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten in dem Fall, welcher der Tei l- aufhebung des ersten Urteils durch den Senat zugrunde l ag , aufgru nd der ne u- en Hauptverhandlung erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und diesen Schul d- spruch durch die auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Abänderung des ersten Urteils in der Urteil sformel noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Zur Klarstellung fasst der Senat die Urteilsformel entsprechend den Anford e- rungen des § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO neu. 2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand , weil das Landgericht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen hat. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 2001 bis 2010, zuletzt am 6. Juli 2010 , viermal jeweils zu Geldstrafen von nicht 2 3 4 - 4 - mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, und diese Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich strafschärfend berücksic h- tigt. Dabei hat sie übersehen, dass die fünfjährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG bezüglich aller Verurt eilungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits abgelaufen war. Die mithin nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG tilgungsreifen Verurteilungen durften gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rahmen der Strafzume s- sung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (st. Rs pr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 3 StR 382/15, StraFo 2016, 114 mwN). Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ist in der Revisionsinstanz auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH aaO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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