BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 278/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Hagen vom 19. Dezember 2001 im Straf-ausspruch aufgehoben, soweit die Entscheidung überdie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur inso-weit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafenbildung miteiner früher erkannten Strafe vorgenommen hat; im übrigen ist es unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte nach der hierabgeurteilten Tat (Tatzeit: März/April 1997) durch das Urteil des LandgerichtsHagen vom 24. Oktober 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren undneun Monaten verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung ver-büßte. Nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB war daher eine nachträg-liche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.Die weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hagenvom 12. Februar 1999, in welche die Strafe aus dem Urteil des AmtsgerichtsPlettenberg vom 19. August 1997 einbezogen worden ist, kommt dagegen füreine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil sie zum Urteilszeitpunktbereits vollständig verbüßt war; aus demselben Grunde entfaltet auch dasamtsgerichtliche Urteil keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Zäsurwirkung 7 m.w.N.). Etwaige, sich aus der getrennten Aburteilungergebende Nachteile hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe be-rücksichtigt und ausgeglichen, indem sie die an sich für schuldangemessenangesehene neue Strafe entsprechend herabgesetzt hat, um ein übermäßigesGesamtstrafübel zu vermeiden.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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