BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/05 vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. Bestechlichkeit zu Ziff. 2. Vorteilsgew344hrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 12. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. Januar 2005 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Straf-kammer des Landgerichts Halle zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht Stendal hatte den Angeklagten R. wegen Steuerhin-terziehung zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei F344llen hatte es ihn aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Ebenfalls aus tats344chlichen Gr374nden hatte es den Angeklagten W. vom Vorwurf der Vor-teilsgew344hrung in zwei F344llen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsan-waltschaft wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03 - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten in den F344l-len III. 2 [Audi A 3] und 3 [Computer] der Urteilsgr374nde freigesprochen worden waren, und das Verfahren insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau zur374ckverwiesen. 1 Das Landgericht Dessau hat nunmehr den Angeklagten R. wegen Bestechlichkeit in zwei F344llen unter Einbeziehung der wegen Steuerhinterzie-hung verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten 2 - 3 - verurteilt. Den Angeklagten W. hat es der Vorteilsgew344hrung in zwei F344llen schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensr374gen nicht bedarf. 3 I. Das Landgericht Dessau hat folgende Feststellungen getroffen. 4 1. Der Angeklagte R. ist Richter am Amtsgericht. Er war seit 1992 in der Gesamtvollstreckungs- und sp344teren Insolvenzabteilung des Amtsgerichts t344tig, wobei unter anderem die Verwalterbestellung zu seinen Auf-gaben geh366rte. Dabei lernte er den Angeklagten W. kennen, der in als Gesamtvollstreckungsverwalter t344tig war. Schon bald entwickelte sich zwi-schen ihnen eine freundschaftliche Beziehung. Auch mit den fr374heren Mitange-klagten M. und B. , die seit 1995 bzw. 1998 mit dem Ange-klagten W. zusammenarbeiteten, waren der Angeklagte R. und seine damalige Lebensgef344hrtin und sp344tere Ehefrau Alexandra R. befreundet. Ab 1997/1998 wurden unter Angeh366rigen des Amtsgerichts und bei Gesamtvoll-streckungsverwaltern Ger374chte dar374ber laut, dass sich die Freundschaft zwi-schen den beiden Angeklagten auf die Verwalterbestellungen zu Gunsten des B374ros W. /M. auswirke. Der Angeklagte R. wurde mehrfach von Kolle-gen und auch vom Pr344sidenten des Amtsgerichts darauf angesprochen; letzte-rer schlug ihm im Herbst 1998 sogar einen Wechsel in eine andere Abteilung des Amtsgerichts vor, was er aber ablehnte. Im Jahre 1999 trug der Angeklagte 5 - 4 - R. unter Umgehung der gesch344ftsplanm344337igen Zust344ndigkeit f374nf neu ein-gehende Insolvenzverfahren in seinem Dezernat ein und bestellte in zwei dieser Verfahren den Angeklagten W. , in einem weiteren dessen Partner M. zu Insolvenzverwaltern; die Verg374tungen f374r diese drei Verfahren wurden sp344ter auf insgesamt etwa 790.800,00 DM festgesetzt. 2. Der Angeklagte W. war Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfah-ren 374ber das Verm366gen der Stahlgie337erei R. GmbH. Er betraute den fr374-heren Mitangeklagten B. mit der R374ckgabe von nicht zur Masse geh366renden Leasinggegenst344nden, unter anderem f374nf Kraftfahrzeugen, die die Stahlgie337erei 374ber ein Autohaus von der Volkswagen Leasing erhalten hatte. Im September 1998 bot B. der damaligen Lebensgef344hrtin des Angeklagten R. in dessen Beisein eines dieser Fahrzeuge - einen Audi A 3 -, die er als "Paket" von der Leasingfirma herausl366sen wollte, zum Kauf f374r 20.000 DM an. Dieser Wagen hatte nach einem im September 1998 erstatteten Gutachten einen H344ndler ein kaufswert von 23.300 DM. Alexandra R. nahm das Angebot an. Am 3. November 1998 kaufte B. , nachdem ein "Paketkauf" nicht zustande gekommen war, von dem Autohaus - ohne 374ber den Preis zu verhandeln - einzig den f374r Alexandra R. bestimmten Audi A 3 f374r 25.000 DM. Gemeinsam mit dem Angeklagten R. 374berbrachte er ihr das Fahrzeug. Es wurde ein Kaufvertrag unterschrieben, der den vereinbarten Kaufpreis von 20.000 DM aufwies. Obwohl Alexandra R. diesen Betrag erst am 9. Februar 1999 an B. 374berwies, erhielt sie den Kraftfahr-zeugbrief schon kurz vor Weihnachten 1998; sie lie337 den Wagen sogleich auf sich zu und nutzte ihn gemeinsam mit dem Angeklagten R. als einziges "Fa-milienfahrzeug". 6 - 5 - Im Januar 1999 behauptete der fr374here Mitangeklagte B. , der den von ihm an das Autohaus zu zahlenden Kaufpreis Ende No-vember 1998 entrichtet hatte, gegen374ber dem Angeklagten W. , er habe sich bei dem Pkw-Verkauf verkalkuliert und befinde sich deswegen in Liquidit344ts-schwierigkeiten. Der Angeklagte W. 374berwies daraufhin 5.000 DM auf das Gesch344ftskonto seines Mitarbeiters unter Angabe des Verwendungszwecks "Sonder-Pkw". Die Zahlungseing344nge der 5.000 DM und der 20.000 DM auf den Kontoausz374gen trugen die handschriftlichen Vermerke "von hier vorveraus-lagt" bzw. "hier vorverauslagt". 7 3. Im Dezember 1999 geh366rte der Angeklagte W. zum Mitarbeiter-stab des fr374heren Mitangeklagten M. , der durch das Amtsgericht zum Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH bestellt worden war. Der Angeklagte R. bekundete vor Weihnachten 1999 sein Interesse an einem der zur Insolvenzmasse geh366renden Computer. Dar-aufhin brachte der Angeklagte W. mit Zustimmung des Insolvenzverwalters einen Computer zur Wohnung des Angeklagten R. in . Als Kauf-preis nannte W. den im Dezember 1999 f374r solche Computer 374blichen Betrag von etwa 1.000 DM; jedoch sollte sich die endg374ltige H366he danach bestimmen, welche Preise f374r entsprechende Ger344te bei dem ab Ende Januar 2000 geplan-ten freien Verkauf an alle Interessierten (sog. "Ameisenverkauf") erzielt werden w374rde. Nachdem der Angeklagte R. das Ger344t getestet hatte, beschloss er, dieses zu behalten. Er nahm Ver344nderungen daran vor und nutzte es, bis es anl344sslich einer Hausdurchsuchung am 1. Februar 2000 bei ihm sichergestellt wurde. Bisher wurde weder eine Rechnung erstellt noch eine Zahlung geleistet. 8 - 6 - II. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten nicht. 9 1. Fall III. 2 (1) der Urteilsgr374nde (Pkw-Kauf) 10 Nach den Urteilsfeststellungen hat Alexandra R. - und damit auch der Angeklagte R. - objektiv einen Vorteil erlangt, indem sie das Fahrzeug zu einem Preis erhalten hat, der sowohl unter dem H344ndlereinkaufspreis als auch unter dem von dem fr374heren Mitangeklagten B. an das Autohaus gezahlten Kaufpreis lag. Im Rahmen seiner rechtlichen W374rdigung geht das Landgericht konkret davon aus, dass "der Vorteil der um 5.000 DM g374nstigere Kaufpreis" f374r das von Alexandra R. erworbene "Familienfahrzeug" sei (UA 42). 11 a) Nicht belegt ist aber, dass der Angeklagte R. , der dies bestreitet, Kenntnis von dieser Preisdifferenz hatte. Das Landgericht hat seine diesbez374g-liche 334berzeugung auf eine nicht ausreichend gesicherte Beweisgrundlage ge-st374tzt (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 26, 34). Es begr374ndet das Wissen des Angeklagten R. um den von dem fr374heren Mitangeklagten B. entrichteten Einkaufspreis damit, dass bei der m374ndlichen Festle-gung des von Alexandra R. zu zahlenden Kaufpreises im September 1998 noch nicht bekannt gewesen sei, welchen Betrag B. f374r den Erwerb des Fahrzeugs von dem Autohaus aufwenden m374sse; es sei nicht le-bensnah, dass sp344ter nicht dar374ber gesprochen worden sei, da man gerade unter Freunden nicht wolle, dass der Freund bei Gesch344ften "draufzahle"; des-wegen habe sich der Angeklagte R. sp344testens bei 334bergabe des Fahrzeugs 12 - 7 - bei B. nach dem Einkaufspreis erkundigt (UA 31). Diese Annahme entbehrt einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung dar, auf die ein Schuldspruch nicht gest374tzt werden kann. Soweit die Strafkammer als Vorteil auch die Weitergabe des wegen des zun344chst beabsichtigten "Paketkaufs" zu erzielenden Rabatts bei der m374ndli-chen Kaufpreisvereinbarung angesehen hat (UA 19, 31), legt sie dies ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde. Dasselbe gilt f374r die Erw344gung, der Angeklagte R. habe als weiteren Vorteil billigend in Kauf genommen, dass der Pkw erst mehrere Wochen nach der 334bergabe bezahlt worden sei (UA 19). Hinzu kommt, dass bei den letztgenannten Vorteilen die Unrechtsvereinbarung n344herer Er366rterung bedurft h344tte. 13 b) Die Verurteilung des Angeklagten W. wird von den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht getragen. 14 Die Urteilsgr374nde belegen nicht, dass dem f374r Alexandra R. vorteilhaf-ten Kauf eine zwischen den Angeklagten W. und R. getroffene Unrechts-vereinbarung zu Grunde lag. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu 374berzeu-gen vermocht, dass B. bei dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an Ale-xandra R. zu einem besonders g374nstigen Preis auf Veranlassung des Ange-klagten W. gehandelt hat (UA 34); vielmehr hat sie die Einlassung W. s, er habe erst im Januar 1999 von dem Gesch344ft erfahren, f374r glaubhaft gehalten (UA 33/34). 15 - 8 - Auch die Annahme (sukzessiver) Mitt344terschaft kommt auf der Grundla-ge der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Die Strafkammer ist - der Einlassung des Angeklagten W. folgend - davon ausgegangen, dieser habe an einen "Kalkulationsirrtum" des fr374heren Mitangeklagten B. geglaubt (UA 32). Zum einen w374rde eine solche "versehentliche Vor-teilsverschaffung" durch B. den Tatbestand des 247 333 StGB nicht erf374llen, so dass eine (sukzessive) Mitt344terschaft (vgl. zum Begriff Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. 247 25 Rdn. 21 m.w.N.) nicht in Betracht kommt; zum anderen wollte der Angeklagte W. durch die 334berweisung B. aus Liquidit344tsschwierigkeiten helfen (UA 19) und sich nicht einer frem-den Tat anschlie337en. 16 Inwieweit der Angeklagte W. , wie das Landgericht meint, durch die 334berweisung des Differenzbetrages zugleich eine Nachforderung B. s gegen374ber dem Angeklagten R. verhindert haben soll (UA 34), erschlie337t sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage f374r eine solche Nachforderung nicht ersichtlich ist, spricht auch die Tatsache, dass B. in Kenntnis der Preisdifferenz einen schriftlichen Kaufvertrag 374ber 20.000 DM mit Alexandra R. geschlossen hat, gegen die Absicht, eine solche Forderung geltend machen zu wollen. 17 2. Fall III. 2 (2) der Urteilsgr374nde (Computer) 18 Auch zu dem Verschaffen des Computers sind die Urteilsgr374nde wider-spr374chlich. 19 - 9 - Als Ergebnis der Beweisaufnahme stellt die Strafkammer fest, der Ange-klagte W. habe dem Angeklagten R. den Vorteil eines kostenlosen Computers zukommen lassen; der Vorteil sei mit mindestens 1.000 DM zu be-werten (UA 40). Nach den Sachverhaltsfeststellungen dagegen nahm der An-geklagte R. mindestens billigend in Kauf, "dass der Vorteil wenigstens darin liegt, dass er den Computer bereits seit Dezember 1999 nutzen, aber erst im Januar/Februar 2000 und dann auch noch zu einem weit geringeren Preis be-zahlen muss als im Dezember, oder aber auch darin, dass die Geltendmachung des Kaufpreises bewusst unterblieb" (UA 21). Auf die erstgenannte M366glichkeit geht die Strafkammer weder bei den rechtlichen Erw344gungen noch bei der Strafzumessung ein. Der Senat vermag daher letztlich nicht auszuschlie337en, dass vom Landgericht bei der Begr374ndung der Unrechtsvereinbarung mit der Erw344gung, das Gew344hrte gehe 374ber das unter Freunden 334bliche weit hinaus (UA 41), nur der gewichtigere Vorteil bedacht worden ist. Hierauf kann das Ur-teil insoweit beruhen. 20 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. 21 - 10 - III. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-res Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 StPO). 22 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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